Widerruf von Kreditverträgen – EuGH-Urteil vom 26.03.2020

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Worum geht es?

Bei einem Darlehensvertrag oder Kreditvertrag steht dem Verbraucher ein sog. Widerrufsrecht zu. Macht der Verbraucher von dem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, ist er nicht mehr an den Darlehensvertrag / Kreditvertrag gebunden.

Die Wirksamkeit der Widerrufserklärung setzt allerdings voraus, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen eingehalten wird. Diese 14-tägige Widerrufsfrist beginnt allerdings erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher auch in der korrekten Form und vollständig über das Widerrufsrecht bzw. die Pflichtangaben informiert worden ist. Anderenfalls wird der Lauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Sie werden bereits dann geschützt, wenn mindestens eine der zwingenden Angaben nicht vorschriftsmäßig im Kreditvertrag enthalten ist. Bereits dann kann von unvollständigen Pflichtangaben ausgegangen werden.

Was ist die Folge?

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt bzw. sind die Pflichtangaben unvollständig, kann der Verbraucher auch heute noch sein Widerrufsrecht ausüben. Betroffen davon sind nahezu alle Darlehensverträge bzw. Kreditverträge die nach dem 11.06.2010 geschlossen worden sind.

Was ist Ihr Vorteil?

Wenn Sie von einer solchen unvollständigen Widerrufsbelehrung betroffen sind, können Sie auch heute noch Ihr Widerrufsrecht ausüben mit der Folge, dass Sie die bezahlten Darlehensraten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückverlangen können. Für die Zukunft müssen Sie auch keine Darlehensraten mehr bezahlen. Das finanzierte Auto müssen Sie zwar wieder zurückgeben, aber gerade für Fahrzeuge die vom sog. „Dieselskandal“ betroffen sind, ist der sog. „Widerrufsjoker“ wegen der vollständigen Rückerstattung ein Vorteil. Bei Kreditverträge die ab dem 13.06.2014 geschlossen wurden sparen Sie darüber hinaus sogar bares Geld. In diesen Fällen ist nach Auffassung des LG Ravensburg noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, sodass Sie kostenlos das Auto nutzen konnten. Hintergrund ist, dass am 13.06.2014 eine verbraucherfreundliche Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

Welche Verträge sind davon betroffen?

Betroffen können grundsätzlich alle Darlehensverträge bzw. Kreditverträge sein, die ein Verbraucher ab dem 11.06.2010 geschlossen hat. Dies können z. B. folgende Kreditverträge sein:

  • Autokredit / Autofinanzierung
  • Auto-Leasingverträge
  • Immobilienkredit
  • Ratenkreditvertrag

Was müssen Sie nun tun?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie von der verbrauchergünstigen Rechtsprechung des EuGH profitieren können, dann sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.



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