Neues in der Düsseldorfer Tabelle 2022

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Die gerade veröffentlichte DT 2022 sieht in der Anpassung der Bedarfsbeträge in Anlehnung an die Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB und der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder für das kommende Jahr lediglich eine sehr moderate Erhöhung im Mindestbedarf von 5 € vor.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2022/Duesseldorfer-Tabelle-2022.pdf

Näher zu betrachten sind die Umsetzungen der Entscheidungen des BGH vom 16.09.2020 -XII ZB 499/19- und vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19.

1. Bislang endeten die Tabellenbeträge mit der 10. Einkommensstufe bei einem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von 5.500,00 €. Eine darüber hinausgehende Forderung musste nach dem konkreten Bedarf erhoben werden.

Diese Grenze wurde vom BGH aus verschiedenen Blickrichtungen einer kritischen Betrachtung unterzogen und eine Verdopplung des Betrages bis 11.000 € für angemessen angesehen.

Zunächst in seinen Entscheidungen zum Ehegattenunterhalt nach der Quotenberechnung, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16 und  Beschluss vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, wie 2020 zur Bedarfsbestimmung beim Kindesunterhalt, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19.

Dem wird nun mit der DT 2022 Rechnung getragen. Allerdings nicht in der kontinuierlichen Fortsetzung der Einkommensstufen von jeweils 400 €, was bis zur Erreichung des Betrages von 11.000,00 € eine Fortschreibung von 14 weiteren Einkommensstufen bedeutet hätte. Bei einer Steigerung von jeweils 8 % pro Einkommensstufe wären hohe, für manche Kritiker zu hohe, Bedarfsbeträge das Ergebnis gewesen. So hätte der Tabellenbedarf eines Kindes in der 1. Altersstufe zwischen 0-5 Jahren bei einem Einkommen zwischen 10.701€ - 11.000 € (Einkommensstufe 24) 1.069,00 € betragen.

Folgt man der Argumentation des BGH, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein Einkommen bis zu dieser Höhe zur Bestreitung des monatlichen Lebensbedarfs der Familie Verwendung findet, steht ein Anteil hiervon auf den Bedarf des Kindes von rund 10 % durchaus noch in passender Relation.

Die Oberlandesgerichte konnten sich zu einer derartigen Fortschreibung der Tabellenbedarfsbeträge nicht durchringen und haben sich darauf verständigt, die Tabelle nur um 5 Einkommensstufen zu erweitern. Um gleichwohl den vom BGH erwarteten Betrag von 11.000 € als neuen Höchstbetrag zu erreichen, wurden die Einkommensstufen anpassend erweitert, die 11. Einkommensstufe von 5.501 bis 6.200 (700€), die Einkommensstufe 12 von 6.201-7.000 (800€), die 13. Einkommensstufe von 7.001-8.000 (1000€), die 14. Einkommensstufe von 8.001-9.500 (1500€) und schließlich die 15. Einkommensstufe von 9.501-11.000 € (1500€).

Somit beträgt der Bedarf eines Kindes in der 1. Altersstufe zwischen 0-5 Jahren bei einem Einkommen zwischen 9.501€ - 11.000 € (Einkommensstufe 15) nun 792,00 €, damit 7,2 % eines Familieneinkommens von 11.000,00 €.

Bedenkt man, dass in der 2. Einkommensstufe in der ersten Altersgruppe der Bedarf von 416€ 18% des Einkommens von 2.300,00€ ausmacht, war die Abfederung der kontinuierlichen Fortschreibung durch Vergrößerung der Einkommensstufen nicht zwingend.


2.

In der Quotenberechnung des Ehegattenunterhaltes haben bislang die süddeutschen Oberlandesgerichte die sogenannte Anrechnungsmethode mit einem Erwerbsanreiz von 1/10 angewendet, die nördlichen Oberlandesgerichte die sogenannte Differenzberechnung von 3/7.

So beträgt der Ehegattenunterhalt in Süddeutschland bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.000 € und einem Einkommen des Unterhaltsberechtigten von 1.000 €

2.000 € – 200 € = 1800 €

1.000 € – 100 € = 900 €

1.800 € + 900 € = 2.700 € : 2 = 1.350 €– 900 €= 450 €

Nach der Differenzberechnung der nördlichen Oberlandesgerichte beträgt der Unterhaltsanspruch:

2.000 €– 1000 €= 1000 € : 7 x 3 = 428,57 €

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13. November 2019 - XII ZB 3/19 sich dahingehend deutlich positioniert, dass der Erwerbstätigenbonus – wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen – allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen sei.

Zur Vereinheitlichung der Berechnung des Ehegattenunterhaltes wird künftig auch in den Bereichen der nördlichen Oberlandesgerichte der Erwerbsanreiz auf 10 % reduziert, wobei es bei der Differenzberechnung, nun mit 45 %, bleibt.

Somit beträgt nun auch dort der Unterhaltsanspruch:

2.000 € – 1.000 € = 1000 € x 45% = 450 €


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