Neues Insolvenzrecht auch für Verbraucher

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Neues Insolvenzrecht auch für Verbraucher

Auch Verbraucher können sich jetzt mithilfe des Insolvenzplanverfahrens kurzfristig entschulden

Am 01.07.2014 ist das lang ersehnte neue Insolvenzrecht für Verbraucher in Kraft getreten. Damit stehen ab jetzt endlich auch Verbrauchern die gleichen Sanierungsinstrumente zur Verfügung, mit denen sich Unternehmer und Selbstständige bereits seit Jahren innerhalb kürzester Zeit von ihren Schulden befreien können.

Allerdings ist die entscheidende Regelung des neuen Gesetzes dabei nicht die viel diskutierte Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre, wenn der Schuldner 35 Prozent seiner Schulden ausgleicht. Es geht vielmehr um die eher versteckte Regelung, dass jetzt auch für Verbraucher das Insolvenzplanverfahren anwendbar ist, das bisher nur Unternehmern vorbehalten war.  

35-Prozent-Regelung in der Praxis wohl ohne Bedeutung

Die neue 35-Prozent-Regelung dürfte bei der Neuregelung wohl ohne Bedeutung bleiben. Eine verkürzte Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren statt bislang sechs Jahren ist nämlich leider nur möglich, wenn der Schuldner 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleichen kann. Zusammen mit den Verfahrenskosten muss er dann insgesamt fast 40 bis 45 Prozent aufbringen. Für einen Schuldner mit 200.000 € Schulden kommt das Verfahren folglich nur in Betracht, wenn er ca. 80.000 € an Cash zur Verfügung hat und selbst dann muss er in der Praxis noch ca. drei bis vier Jahre auf die Restschuldbefreiung warten, da der Gesetzentwurf den vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuch auch weiterhin vorschreibt.
Im Ergebnis dürfte für den ganz überwiegenden Teil der Schuldner eine verkürzte Restschuldbefreiung daher kaum in Betracht kommen bzw. keinen Sinn machen, weil sie entweder diesen hohen Anteil zur Gläubigerbefriedigung nicht aufbringen können oder – wenn sie ihn doch zahlen können – es für sie regelmäßig möglich ist, mit professioneller Hilfe wesentlich schneller mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen, ohne dass sie noch drei bzw. vier Jahre ein Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen müssen.

Insolvenzplanverfahren als echte Chance für Verbraucher zur kurzfristigen Schuldbefreiung

Die gute Nachricht für Verbraucher ist aber, dass sich nach dem neuen Insolvenzrecht ab 01.07.2014 auch Verbraucher mithilfe des Insolvenzplanverfahrens entschulden können. Dieses Verfahren, dass bisher lediglich Selbstständigen und Unternehmern zur Verfügung stand, bietet die Möglichkeit einer Schuldenbereinigung bereits innerhalb von wenigen Monaten.

Es handelt sich dabei um ein Verfahren, dass sich bei Unternehmern und Selbstständigen seit 1999 als schlagkräftigen Methode zur kurzfristigen Schuldbefreiung etabliert hat und bei den meisten Insolvenzverwaltern daher zum Tagesgeschäft gehört.

Mit dem Insolvenzplanverfahren haben Verbraucher damit erstmals eine echte Handhabe gegen Ihre Gläubiger, da sie bei einer gezielten Gruppenbildung die Planannahme "erzwingen" können und damit eine Schuldbefreiung sofort mit der Annahme des Plans erreichen und nicht erst nach 3 bzw. 6 Jahren. Mit der Annahme des Insolvenzplans werden Sie unmittelbar und mit sofortiger Wirkung von allen übrigen Forderungen befreit (§ 227 InsO). Selbst wenn es sich um deliktische Forderungen handelt oder die Gläubiger gar nicht am Verfahren teilgenommen haben, gelten sämtliche Forderungen unmittelbar als erloschen.

Voraussetzung ist, die Schuldner bieten ihren Gläubigern im Insolvenzplan wenigstens so viel, wie sie in einem „normalen“ Regelinsolvenzverfahren bekommen würden, also üblicherweise weniger als 5% der Forderungen. Das heißt, je geringer das derzeitig pfändbare Vermögen ist, desto weniger müssen sie den Gläubigern anbieten, um die Annahme des Insolvenzplans zu erreichen.
Im Ergebnis sind daher regelmäßig wesentlich geringere Zahlungen an die Gläubiger erforderlich, als die oben genannten 35 Prozent, sodass der Insolvenzplan nicht nur deutlich schneller, sondern auch wesentlich günstiger ist.

Außergerichtliche Einigungen bekommen neues Potenzial

Ein weiterer entscheidender Vorteil des Insolvenzplans ist, dass in der Praxis vielfach eine Schuldbefreiung schon durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern lediglich unter „Androhung“ des fertigen Insolvenzplans möglich ist, da das Planverfahren insbesondere bei großen Gläubigern wie beispielsweise Banken und Finanzämtern hinlänglich bekannt ist.

Sie wissen daher um die Schlagkraft dieses Verfahrens und versuchen oftmals durch eine außergerichtliche Einigung ihre Quote zu verbessern, da ihnen dann beispielsweise die Verfahrenskosten zugutekommen. Der Vorteil für den Schuldner besteht wiederum darin, dass die Schuldbefreiung dann nicht nur in wenigen Monaten, sondern innerhalb weniger Wochen möglich ist.

Im Ergebnis bietet das neue Insolvenzrecht für Verbraucher mit dem Insolvenzplanverfahren damit für Verbraucher endlich eine echte Alternative zur üblichen Restschuldbefreiung, die zudem ab dem 01.07.2014 nicht nur für neue Verfahren, sondern auch auf Verfahren aus der Vergangenheit anwendbar ist.

Mit der nachfolgenden Präsentation Schuldenbefreiung innerhalb von 6 Monaten? Hier haben Sie die Möglichkeit, sich über Ablauf und Voraussetzungen des Insolvenzplanverfahrens zur sofortigen Schuldbefreiung zu informieren.


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