Neues Urteil im Yachtrecht

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Das Koblenzer Verwaltungsgericht kam am 6. März 2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 906/22.KO zu dem Schluss, dass die Eigentümerin einer im Schadensfall befindlichen Motoryacht für die daraus resultierenden Kosten eines Feuerwehreinsatzes aufkommen muss. Die eingereichte Klage der Schiffseignerin wurde demnach zurückgewiesen.

Laut einer am 14. April 2023 veröffentlichten Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz Nr. 7/2023) ergab sich folgender Sachverhalt: Am 12. April 2019 strandete die Motoryacht der Klägerin während einer Fahrt auf dem Rhein nahe St. Goarshausen. Infolgedessen wurde die lokale Feuerwehr durch die Notrufzentrale informiert, die daraufhin mit einem Mehrzweck-Feuerwehrboot die Crew der gestrandeten Yacht rettete und das Schiff für die weitere Bergung sicherte. Trotz fehlgeschlagener Bergungsversuche konnte das Boot schließlich durch einen privaten Bergungsdienst in den Hafen von St. Goar geschleppt werden. Dafür stellte die beklagte Gemeinde der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65 Euro in Rechnung.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und argumentierte, dass der Einsatz der Feuerwehr nicht von ihr angefordert wurde, sondern von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsbehörde ohne ihre Zustimmung. Des Weiteren gab sie an, dass es weder zu einem Wassereinbruch noch zu einem Ölaustritt gekommen sei und durch die erfolglosen Bergungsversuche ein Totalschaden an ihrem Boot entstanden sei. Ihrer Ansicht nach hätte ein Einsatz eines privaten Bergungsdienstes sowohl kosteneffizienter als auch schneller abgewickelt werden können.

Nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde, führte die Klägerin ihre rechtlichen Schritte weiter fort. Sie brachte ergänzend vor, dass zu keinem Zeitpunkt eine reale Gefährdung vorgelegen habe. Der Schiffszustand sowie die Crew wären sicher gewesen und das Schiff wäre für den durchgehenden Schiffsverkehr deutlich sichtbar gewesen. Die Kostenberechnung sei ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig und die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte übermäßig. Sie beklagte weiterhin, dass die Bergungsversuche nicht nur erfolglos, sondern auch zeitaufwendig gewesen seien. Ein privater Bergungsdienst hätte als mildere Option in Betracht gezogen werden sollen.

Die Klage fand jedoch vor Gericht keine Zustimmung. Das Koblenzer Verwaltungsgericht entschied, dass die Gemeinde das Recht habe,

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