Neues vom BGH zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

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Gestern entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in gleich 6 Fällen zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen. In 4 der Fälle ging es um die Höhe der Abmahnkosten. Diese bestimmen sich nach dem sog. Gegenstandswert der Abmahnung. Die Vorinstanzen hatten diesen pauschal mit dem Doppelten des anzunehmenden Lizenzschadens berechnet. Dem erteilte der Senat eine Absage. Wesentlich für die Höhe des Gegenstandswerts und damit der Abmahnkosten seien vielmehr der wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, die Aktualität und Popularität des Werks, die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie die subjektiven Umstände aufseiten des Verletzers. Dazu müssen im Rechtsstreit konkrete Feststellungen getroffen werden. Da es daran fehlte, wurden die Urteile aufgehoben.

Insofern ergibt sich hier Spielraum, wenn es um die Höhe der Abmahnkosten geht.

Die beiden weiteren Verfahren sind noch interessanter: Im Verfahren ZR I 48/15 hatte der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, „dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten.“ Nach der Beweisaufnahme schied die Ehefrau als Täterin aus; hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder hatte der Vater nicht hinreichend konkret vortragen, dass diese verantwortlich seien. Insofern konnte sich der Vater als Anschlussinhaber nicht entschulden. Insofern wurde der Vater für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss für haftbar erklärt.

Im Verfahren I ZR 86/15 hatte die Beklagte eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen. Der Senat hob hier die Verurteilung auf und führt aus: „... haftet die Beklagte nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung kam vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten war eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.“

Wesentlich ist danach, dass bei Erwachsenen das Prinzip der Selbstverantwortung gilt; diese müssen also nicht vorbeugend aufgeklärt werden, wie Sie das Internet zu nutzen haben. Erst, wenn sich Anhaltspunkte für einen Missbrauch ergeben sollten, muss der Anschlussinhaber handeln.

Bei Minderjährigen sind diese Anforderungen an den Anschlussinhaber höher und anders: hier muss konkret aufgeklärt werden; aber auch hier dürfte es darum gehen, dass zwischen 12- und 17-Jährigen differenziert werden muss. Die Aufklärung muss im Fall eines Rechtsstreits quasi beweisbar sein.

Wie Sie Ihren Anschluss abmahnsicher machen, darüber informieren wir Sie gerne!


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