Neues Waffenrecht seit dem 06.07.2017 in Kraft

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Das von dem Bundestag beschlossene neue Waffenrecht ist am 06.07.2017 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Für Jäger ergeben sich die folgenden wesentlichen Änderungen:

1. Aufbewahrung von Schusswaffen

Ab dem 06.07.2017 sind Schusswaffen in Waffenschränken der Sicherheitsstufe DIN/EN 1143-1 Stufe 0 oder einer höheren Sicherheitsstufe (z. B. DIN/EN 1143-1 Stufe I) zu verwahren. Hierbei gilt weiterhin, dass Schusswaffen und Munition in Waffenschränken ab der Sicherheitsstufe DIN/EN 1143-1 Stufe 0 nicht getrennt voneinander aufbewahrt werden müssen.

Es wurde aber nunmehr klargestellt, dass Schusswaffen nur ungeladen aufbewahrt werden dürfen!

Für bis zum 06.07.2017 erworbene und bei der zuständigen Behörde registrierte Waffenschränke der Sicherheitsstufe A und B gilt Bestandsschutz. Diese Waffenschränke können auch für neu erworbene Waffen weiterverwendet werden. Sobald die gesetzlich vorgesehene Lagerkapazität allerdings erreicht ist, muss bei dem Neuerwerb einer Schusswaffe ein Waffenschrank mit mindestens der Sicherheitsstufe 0 erworben werden.

2. Anmeldefristen für Jäger

Der Erwerb einer Schusswaffe durch Jäger ist nunmehr innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Behörde anzumelden. Die bisherige Frist von vier Wochen gilt nicht mehr.

3. Erlaubnisfreies Führen von wesentlichen Waffenteilen

Bei einer kurzfristigen Verwahrung der Waffe z. B. im Hotel oder beim Schüsseltreiben kann künftig ein wesentlicher Teil der Waffe (z. B. der Verschluss) entfernt und erlaubnisfrei (z. B. in der Jackentasche) geführt werden.

Das Waffengesetz enthält weitere neue Regelungen (z. B. eine Amnestie-Regelung für unrechtmäßig besessene Waffen und Munition), auf welche an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll.

Für Rückfragen zu weiteren Änderungen des Waffengesetzes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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