Schadensersatz, Dauergrünland, Umbruchverbot

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Schadensersatzanspruch des Verpächters bei Entstehung von Dauergrünland wegen Umbruchverbot

Ein Verpächter, der als Ackerland ausgewiesene landwirtschaftliche Flächen verpachtet hat, kann von dem Pächter unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, wenn der Pächter diese Flächen als Grünland nutzt und nicht durch einen rechtzeitigen Umbruch die Entstehung von Dauergrünland verhindert.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Entscheidung vom 28.04.2017, Az.: LwZR 4/16) entschieden, dass ein Pächter dem Verpächter Schadensersatz zu leisten hat, wenn als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt werden und der Pächter die Entstehung von Dauergrünland nicht durch einen rechtzeitigen Umbruch abgewendet hat.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt (Pächter) „Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung“ gepachtet. Die streitgegenständlichen Flächen waren als „Ackerland“ gekennzeichnet. Die Flächen wurden aber bereits bei der Übergabe zu Beginn des Pachtverhältnisses als Grünland genutzt. Auch der Pächter nutzte die Flächen während der gesamten Pachtzeit (länger als 5 Jahre) als Grünland zur Pferdehaltung. Dies war dem Verpächter auch bekannt. Die Flächen durften nach der zu Beginn des Pachtverhältnisses geltenden Rechtslage unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Während der Dauer des Pachtverhältnisses änderte sich die Rechtslage dahingehend, dass Grundstücke, die länger als 5 Jahre als Grünland genutzt wurden, als Dauergrünland einem landesrechtlichen Umbruchverbot unterfallen. Zudem wurden die Flächen während des Pachtverhältnisses Teil eines FFH-Gebiets sowie eines Europäischen Vogelschutzgebiets. Dies hatte zur Folge, dass sie insoweit nur nach Nachweis von Ersatzflächen hätten umgebrochen werden dürfen.

Der Verpächter verlangte von dem Pächter mit Erfolg Schadensersatz wegen des mit der Entstehung von Dauergrünland verbundenen Wertverlustes.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es, vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen, ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entspreche, die Ackerlandeigenschaft zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, Az.: LwZR 4/16). Verletzt der Pächter diese Verpflichtung schuldhaft, hat er dem Verpächter den durch die Entstehung von Dauergrünland entstehenden Schaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, Az.: LwZR 4/16).

Handelt es sich bei dem Verpächter um einen aktiven Landwirt, kann diesen ein Mitverschulden treffen, wenn ihm die Nutzung der Flächen als Grünland bekannt ist und er es unterlässt, den Pächter zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten, wenn die Entstehung von Dauergrünland droht und er dies erkennen konnte.

Rechtstipp

Verpächter von Ackerland können von dem Pächter u. U. Schadensersatz verlangen, wenn der Pächter die Flächen als Grünland genutzt hat und diese zum Ende der Pachtzeit als Dauergrünland einem Umbruchverbot unterliegen, weil der Pächter dies durch einen rechtzeitigen Umbruch nicht verhindert hat. Dies gilt auch dann, wenn die Flächen bereits zu Beginn des Pachtverhältnisses bereits als Grünland genutzt wurden. Der Verpächter sollte den Pächter rechtzeitig zu einem Umbruch auffordern, wenn er erkennen kann, dass die Entstehung von Dauergrünland droht, weil ihm sonst ein Mitverschulden treffen kann, welches möglicherweise seinen Schadensersatzanspruch mindert oder ggf. ganz ausschließt.

Pächter von Ackerland, welche dieses als Grünland nutzen, sollten sich regelmäßig über drohende Umbruchverbote informieren, um durch einen rechtzeitigen Umbruch die Entstehung von Dauergrünland zu verhindern, da ihnen sonst möglicherweise hohe Schadensersatzforderungen des Verpächters drohen.


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