Neues zum Verfahren um Konzessionen für Sportwetten

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Wie der Presse zu entnehmen ist, wird das Land Hessen der gerichtlichen Verpflichtung zur Erteilung der Konzession an die Tipico Ltd. nicht nachkommen (siehe dazu unseren Rechtstipp v. 04.05.16). Zuständig wäre die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GlüStV 2012. Die Begründung kommt allerdings aus der Geschäftsstelle des sog. Glückkspielkollegiums (§ 9a Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GlüStV 2012). Dabei handelt es sich um ein „Organ” zwecks Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht. Mitglieder sind die Bundesländer. Die Begründung aus dem „Organ” dazu ist sehr aufschlussreich. Da das Gericht festgestellt habe, dass das Glücksspielkollegium illegal sei, fehle es nunmehr an der Rechtsgrundlage für die Konzession!?

Das ist ein klarer Rechtsverstoß vor allem gegen europäisches Recht, denn das VG Wiesbaden – 5 K 1431/14.WI – hatte das Verfahren anhand des EU-Rechts entschieden und dazu ausgeführt, dass europäische Grundfreiheiten – hier die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – dem deutschen Recht – hier dem GlüStV 2012 – vorgehe. Dessen Normen sind quasi obsolet. Eine dadurch entstehende „Lücke” gibt es nicht. So hat das VG primär die Limitierung der Konzessionen auf 20 problematisiert. Ist das Limit illegal, so bedeutet das ja nicht, dass der Betrieb von Annahmestellen für Sportwetten unmöglich wird, sondern die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch den GlüStV 2012 entfällt. Sportwetten sind damit nach Auffassung der Kammer frei betreibbar. Es ist zu erwarten, dass das Gericht gegen das Land Hessen ein Ordnungsgeld zur Durchsetzung des Urteils verhängen wird. Ob das fruchtet, bleibt fraglich...

Anders hatte am 23.5.15, also vor ca. einem Jahr, noch das Verwaltungsgericht (VG) Berlin – 23 K 512/12 – entschieden: die Limitierung auf 20 Konzessionen sei vertretbar und nicht verfassungswidrig. Diese Auffassung lässt sich mit der des VG Wiesbaden nicht (mehr) vereinbaren. Wesentlich ist aber, dass sich so nach dem Statement des Glücksspielkollegiums nicht mehr argumentieren lässt. Denn soweit sich das Kollegium bei seiner Argumentation auf die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Konzessionsvergabeverfahrens stützt, macht es sich dessen Argumentation zu Eigen. Damit steht rein logisch auch für das Kollegium fest, dass das Vergabeverfahren um die Konzessionen für Sportwetten illegal ist.

Insofern muss insbesondere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin auf den Prüfstand. Wir helfen Ihnen gerne dabei!


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