Neues zum Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung

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In der Praxis des Unterhalts spielt der Wohnvorteil bei Ehescheidungen eine sehr bedeutende Rolle. Dies hängt damit zusammen, dass im Stuttgarter Großraum mittlere bis gute, teilweise sehr gute Einkommen erzielt werden und daher die Beteiligten meistens in einer im Eigentum stehenden Wohnung oder Immobilie wohnen. Aber: „Steine kann man nicht essen.“

Diese banale Erkenntnis ist in der Wohnvorteilsdebatte wichtig und wird von der Rechtsprechung natürlich berücksichtigt.

Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist (und der Ehescheidungsantrag eingereicht ist) wird beim Ehegatten- und Kindesunterhalt die sogenannte objektive (ersparte) Marktmiete als Wohnwert angesetzt. Im Großraum Stuttgart bedeutet dies meist sehr hohe Wohnwerte.

Nun hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2017, jüngst bestätigt durch das Oberlandesgericht Stuttgart, entschieden, dass sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen, die für eine Immobilie bezahlt werden, dem jeweiligen Wohnwert gegenübergestellt werden können und müssen.

Dies stellt eine grundsätzliche Änderung in der Rechtsprechung dar. Früher gab es für den Abzug von Zins und Tilgung gegenüber dem Wohnvorteil Grenzen. Diese sind nun weggefallen.

Wenn Sie also für Ihre Immobilie noch Zins- und Tilgungsleistungen bezahlen, dürfen Sie diese in jedem Falle bis zur Höhe des jeweiligen Wohnvorteils in Abzug bringen.

Darüber hinausgehende Tilgungsleistungen können unter Umständen im Rahmen der sogenannten zusätzlichen Altersvorsorge abgezogen werden. Wenn beispielsweise ein Verdienst über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (derzeit brutto € 78.000,00) gegeben ist, kann es durchaus sein, dass die zusätzlichen Tilgungsleistungen voll abzugsfähig sind, ohne dass der Unterhaltsgläubiger dies rügen kann.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart in FamRZ 2018, S. 27 ff. veröffentlicht.

Gerne stehe ich für Fragen zum Wohnvorteil, zum Unterhalt und zur Ehescheidung zur Verfügung und freue mich auf Ihre Rückmeldung.


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