Habe ich Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

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Am 26.02.2016 wurde eine interessante Entscheidung des Landgericht Coburg (Az. 22 O 400/15 vom 17.12.2015) veröffentlicht. Gegenstand des Falls war eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die über zwei Jahre andauerte und in deren Rahmen der Mann in der Immobilie der Frau wohnte.

Die Darlehen von 1.000,-- € monatlich bediente allein die Frau, der Mann beteiligte sich jedoch an den Nebenkosten und leistete verschiedene Zahlungen. So z. B. investierte er mehrere tausend Euro in ein neues Esszimmer, einen Terrassenbelag oder kaufte einen Trockner. Überdies ließ er für 15.000,-- € eine Doppelgarage für seine Autos errichten und behauptete andere Aufwendungen in Form von Baumaßnahmen. Insgesamt forderte er 30.000,-- € von der ehemaligen Lebensgefährtin nach Trennung, die dies in Gänze ablehnte.

Einerseits trug sie vor, dass ihr die Aufwendungen als Schenkung zugedacht waren, andererseits wären die Baumaßnahmen – wie Garagenfundamente u. a. – dem Anspruchsteller zugedacht, der diese rückbauen möge.

Im hier vorliegenden Fall konnte der Kläger im Prozess die Zahlungen für verschiedene Baumaßnahmen nur anhand von Überweisungsträgern, nicht jedoch unter Vorlage der dazugehörigen Rechnungen nachweisen, was dem Landgericht nicht ausreichte.

Entscheidend war jedoch, dass der Kläger – selbst bei unstreitigen Aufwendungen – dahingehend beweisfällig blieb, dass es sich um sog. „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte, also Leistungen, die über solche des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Im Zweifel wurde daher von einer Schenkung ausgegangen. Bei anderen Aufwendungen, die als gemeinschaftsbezogen anerkannt wurden, wurden diese als Ersatz für die nicht gezahlte Miete angesehen.

Letztlich wurde auch dahingehend argumentiert, dass selbst die, die Miete übersteigenden Aufwendungen des Klägers aus Billigkeitserwägungen nicht zurückzuzahlen seien, da der Kläger die Garagen letztlich für den gemeinsamen Sohn errichtet habe und es wegen der komfortablen Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers unbillig wäre, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Ausgleich zu verurteilen, der womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden müsste.

Schließlich hätte die Beklagte, die bereits über eine Garage für ihren Pkw verfügte und mit Kreditverbindlichkeiten belastet gewesen sei, angesichts einer Trennung die Zahlungsverpflichtungen aus der Errichtung der Doppelgarage auch nicht freiwillig übernommen.

Die Entscheidung ist interessant. Grundsätzlich sind bei nicht verheirateten Paaren vorangegangene wechselseitige Zuwendungen der täglichen Lebensführung bei Trennung nicht zu erstatten. Bei erheblichen Aufwendungen, muss man genauer hinschauen. Es wird in der Entscheidung insbesondere erkennbar, dass im Fall der Trennung unverheirateter Paare bei geltend gemachten Ausgleichsansprüchen hohe Anforderungen an die Beweislast gestellt werden. Auch muss man damit rechnen, dass im Ergebnis allein aus Billigkeitserwägungen dem wirtschaftlich schwächeren Lebenspartner keine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, wenn dies in der Gesamtschau ungerechtfertigt erscheint.

Eine klare Regelung besteht damit nicht. Insofern ist unverheirateten Paaren im Falle der Tätigung wirtschaftlich erheblicher „gemeinschaftsbezogener Zuwendungen“, also Leistungen, die über solche des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und gerade in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird, anzuraten, vorab schriftliche Absprachen hierüber zu treffen.

Bei einem Partner einfach einziehen, der die Darlehensverbindlichkeiten/Miete allein trägt, und ohne jede Regelung sodann in größerem Rahmen ohne geregelte Vereinbarung zu investieren, kann man zumindest nach dieser Entscheidung damit nicht anraten. Auf die Dauer der Beziehung scheint es nach dem LG Coburg hierbei nicht anzukommen, was etwas verwundern mag.


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