Notarhaftung – Wann ein Notar für Fehler haftet

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In einem von Rechtsanwalt Husack aus der Sozietät Juest+Oprecht geführten Prozess gegen einen Notar aus Schleswig-Holstein verurteilte das Landgericht Kiel (3 O 130/21) am 16.12.2022 den Notar zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 173.000 Euro.

Notar beurkundete den Kauf einer Immobilie

Hintergrund war, dass der Notar einen von ihm entworfenen Kaufvertrag über eine Immobilie im Jahre 2018 beurkundete, bei welchem es sich um einen sogenannten Bauträgervertrag handelte, also einen Vertrag, bei dem die Immobilie erst noch zu erstellen ist. Der Notar unterließ es, die von den Käufern zu leistende Vorauszahlung in Höhe von 200.000 Euro durch eine entsprechende Vertragsgestaltung abzusichern. Der zweite Fehler des Notars war, die Käufer auf das Risiko hinzuweisen, dass sie gegenüber dem Bauträger eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen haben. Nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wäre es notwendig gewesen, die Vorleistung durch eine geeignete Vertragsgestaltung zu sichern, so dass die Käufer für den Fall, dass das Bauvorhaben scheitert, ihre Vorleistung zurück erhalten.

Das Bauvorhaben scheiterte

Tatsächlich wurde der Bau nicht fertiggestellt und die Bauträgergesellschaft geriet in Zahlungsprobleme. Die Sparkasse, welche dem Bauträger zuvor ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen gewährte und deren Grundschuld der Auflassungsvormerkung der Kläger vorging, sorgte dann auch dafür, dass die Immobilie zwangsversteigert wurde, so dass die Kläger nicht Eigentümer der Immobilie werden konnten, obwohl sie bereits 200.000 Euro an den Bauträger gezahlt hatten.

Die Käufer, welche den Bauträger auf Rückzahlung der 200.000 Euro verklagt hatten und vor Gericht obsiegten, bekamen ihre Anzahlung letztlich aus dem Übererlös (das Gebot war höher als die Darlehensforderung der Sparkasse) aufgrund einer Vollstreckung von Juest+Oprecht aus der Zwangsversteigerung zurück.

Notar musste Käufer Schaden ersetzen

Ihre weiteren Schäden wie Anwaltskosten, Nichtabnahmeentschädigung ihrer Bank und Aufwendungen, die sie für die Immobilie bereits erbracht hatten, muss ihnen nun der Notar, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung ersetzen.

Notare haften für Fehler beim Immobilienkauf

Auch Notare haften für Schäden, die sie durch unrichtige Vertragsgestaltungen oder fehlende Belehrungen ihren Mandanten zufügen. Eine Besonderheit bei der Notarhaftung ist allerdings, dass diese nur subsidiär haften. Das bedeutet, dass ein Mandant einen Notar erst dann in Anspruch nehmen kann, falls niemand anderes bezüglich einer Haftung in Frage kommt. Hätten die Kläger sich also vor Vertragsunterzeichnung -was sie nicht taten- anwaltlich bezüglich des Vertrages beraten lassen, so wäre zunächst dieser Anwalt aus seiner Anwaltshaftung in Anspruch zu nehmen, falls er den Fehler des Notars nicht entdeckt hätte.

Was wir für Sie tun können

Rechtsanwalt Ulrich Husack von JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte hat langjährige Erfahrung mit Anwalts- und Notarhaftung. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Notar bei der Beurkundung einen Fehler gemacht hat, wenden Sie sich an uns. Wir prüfen gerne Ihren Fall und geben Ihnen eine Einschätzung über Ihre möglichen Ansprüche.

Die Kanzlei JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte arbeitet bundesweit im Bereich Bank- und Immobilienrecht.

Die Entscheidung des Landgerichts Kiel finden Sie auf unserer Homepage: www.juestundoprecht.com


Rechtsanwalt Husack



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