Notdurft als Rechtfertigung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

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Das Oberlandesgericht Brandenburg musste kürzlich über einen kuriosen Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie dessen Rechtfertigung entscheiden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autofahrer musste eine dringende Notdurft verrichten und versuchte, die nahe gelegene Toilette im Haus seiner Freundin zu erreichen. Dies hatte zur Folge, dass der Beschuldigte die erlaubte Geschwindigkeit innerorts um 52 km/h überschritt, was zu einem sanktionierenden Fahrverbot von zwei Monaten sowie einem Bußgeld von 280 EUR führen sollte.

Gegen den Bußgeldbescheid wandte sich der Betroffene und argumentierte, dass er aufgrund der akuten Situation und den daraus resultierenden Magenkrämpfen nicht realisiert habe, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung in solchen Maßen überschreite.

In der ersten Instanz hat das Amtsgericht Schwedt/Oder das Fahrverbot aufgrund der Ausnahmesituation des Fahrzeugführers erlassen, erachtete es jedoch als angemessen, mit der Regelgeldbuße von 280 EUR zu sanktionieren.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Staatsanwaltschaft Neuruppin mit der Konsequenz, dass das Oberlandesgericht Brandenburg nun für die Entscheidung zuständig ist.

Die Richter urteilten, dass das erstinstanzliche Amtsgericht nicht ausreichend geprüft habe, ob hier eine tatsächliche Ausnahmesituation vorgelegen habe. Eine pauschale Annahme der Aussage des Beklagten dürfe in solchen Fällen keinesfalls ungeprüft geschehen. Es hätte eine ausführliche Prüfung der Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes bedürft, welche nach der Ansicht des OLG wohl auch in diesem speziellen Einzelfall nicht vorgelegen hätte. Aufgrund der mangelnden Sachverhaltsaufklärung durch das Amtsgericht war es nicht klar, wann und wo der Beschuldigte losgefahren sei und wie lang seine Fahrt angedauert hat.

Jedoch wurde der Mann in der belebten Innenstadt angetroffen, welche im direkten Umfeld zur Messstelle zahlreiche Notdurftmöglichkeiten bereithielt, welche der Beschuldigte jedoch ignorierte. Nach Aufklärung der Umgebung ergab sich, dass dort zahlreiche gastronomische Einrichtungen wie Fast-Food-Ketten oder Abendrestaurants ohne größere Hindernisse erreichbar gewesen wären, ebenso habe der Fahrzeugführer mehrere Tankstellen auf seinem Weg ignoriert, welche eine Toilettenmöglichkeit dargestellt haben.

Aus diesem Grund hoben die Richter des OLG Brandenburg die Entscheidung des Amtsgerichtes Schwedt/Oder auf und verwiesen auf eine erneute Entscheidung.

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss von 25.02.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 41/19 (45/19)

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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