OLG Celle: Betriebsgeheimnis = Auswahl und Zusammenfassung von einzelnen öffentlichen Informationen

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Auch eine Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn die Zusammenstellung einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verschafft sich ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nummer 2 UWG, wenn er schriftliche Unterlagen, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, ein Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn entnimmt. Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten zur Verfügung, so verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt.

Ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen.

OLG Celle, Urteil vom 19.2.2015 - Az. 13 U 107/09
WRP 2015, 1009

Tipp: Für den Unternehmer stellt es ein großes Risiko dar, wenn ehemalige Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse wie Kundenlisten mitnehmen. Dagegen, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter zur Konkurrenz wechselt oder sich selbstständig macht, kann sich der Arbeitgeber nur mittels so genannter Wettbewerbsklauseln wirksam schützen. Der Arbeitgeber muss dem ehemaligen Mitarbeiter in diesem Fall eine Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistung bezahlen. Hierbei ist besonderes Augenmerk auf die Formulierung dieser Klauseln zu richten, damit diese nicht unwirksam sind, da diese beispielsweise die Beschäftigungsmöglichkeiten des früheren Mitarbeiters nicht zu stark einengen dürfen.

Um sich diesen finanziellen Aufwand zu sparen wird der Versuch unternommen über Verschwiegenheitsvereinbarungen ein ähnliches Ergebnis zu erzielen, jedoch ist dieser Weg nicht erfolgsversprechend. Die nachvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung hat lediglich zur Folge die Pflicht Betriebsgeheimnisse zu wahren vertraglich festzulegen, jedoch nicht dazu den Wettbewerb mit seinem früheren Arbeitgeber zu unterlasse. Daher verbleibt dem Unternehmer nur der Weg, über die Regelungen zum Geheimnisschutz ( §§ 17ff UWG), um den früheren Mitarbeiter abzuhalten Betriebsgeheimnisse selbst oder im Konkurrenzunternehmen zu verwenden. Das Problem liegt hier darin, dass der Arbeitgeber den Nachweis führen muss, dass der Mitarbeiter anhand von Betriebsgeheimnisse wie Kundenlisten, diese umwirbt und er nicht nur sein Wissen verwendet. Die erlaubte Nutzung von Betriebsinterna zu Wettbewerbszwecken hängt daher von der Gedächtnisleistung des ehemaligen Mitarbeiters ab. Um den Nachweis zu führen, kann der Unternehmer einen Detektive beauftragen oder auch strafrechtliche Ermittlungen anstoßen. Die Ermittlungsbehörden sollten davon überzeugt werden, möglichst ohne vorherige Befragung, Laptops und PCs zu beschlagnahmen, da erfahrungsgemäß auf diesen – in vielen Fällen – Betriebsgeheimnisse wie Kundenlisten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gespeichert vorgefunden werden.

Dem Unternehmer ist daher in solchen Fällen dringend zu raten, möglichst schnell zu handeln, damit er noch Beweis sichern und auf diese Weise Schaden von seinem Unternehmen abwenden kann.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Schutz für „Know-How“ in Europa vereinheitlicht werden soll. Nach einem Richtlinienvorschlag soll der Geheimnisschutz aber nur dann eingreifen, wenn das „Know-How“ durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wurde. Daher sollte das Unternehmen bereits jetzt ausreichende Schutzmaßnahmen vorsehen. Auch in Arbeitsverträgen sollten die Regelungen der Richtlinie antizipiert und die vertragliche Regelung angepasst werden, um in zukünftigen Rechtsstreitigkeiten eine bessere Ausgangslage zu schaffen.


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