Wie Schütze ich das Betriebsgeheimnis bei Geschäften in Polen oder mit polnischen Lieferanten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die COVID-19 Pandemie baute die herkömmlichen Arbeitsbedingungen um: die Fernarbeit, Kurzarbeit, Arbeitsausfälle, Arbeitswechsel usw. Die Anpassungen betrafen auch Lieferketten mit verspäteten oder ausgefallenen Warenlieferungen, die nach Deutschland häufig vom Polen, dem fünftwichtigsten Handelspartner Deutschland kommen. Diese Lage macht es umso wichtiger eigenes Betriebsgeheimnis wirksam zu schützen, sei es im Hinblick auf polnische Tochter- oder Schwesterunternehmen, sei es im Hinblick auf polnische Lieferanten, mit welchen Sie kooperieren.    

I. Betriebsgeheimnisschutz gegenüber eigenen Mitarbeitern in Polen

1. Ihrem polnischen Arbeitnehmern, welcher Betriebsgeheimnis verletzt, kann zweifelsohne fristlost gekündigt werden. In Polen erfordert eine solche Kündigung keine vorausgehende schriftliche Mahnung. Dieses Repressionsmittel reicht an sich aber nicht aus, zumal wenn schon wertwolle Unternehmensgehmisse den konkurrierenden Firmen zugänglich gemacht wurden.

2. Vertragsstrafen, Pauschalentschädigungen, Kautionen und ähnliche vertragliche Regelungen zum Schutz des Betriebsgeheimnisses sind dagegen im Arbeitsvertrag, welcher polnischem Recht unterliegen, nicht rechtlich zulässig und somit nichtig [1]. Identisches gilt für den Vorbehalt, der Arbeitnehmer antwortet in eigenem Nahmen und in vollem Umfang gegenüber den kooperierenden Unternehmen [etwa gegenüber den Mutter oder Schwestergesellschaften], deren Betriebsgeheimnisse durch Handlungen des jeweiligen Arbeitnehmers verletzt wurden [2]. Dafür haftet der Arbeitgeber, welcher nur Regress vom Arbeitnehmer in einem weiteren, separaten Prozess nehmen kann. Dies gilt aber nicht, wenn ein Arbeitnehmer das Geheimnis durch vorsätzliches Handeln verletzt: dann kommt es immer zu seiner direkten deliktischen Haftung.

3. Bei gravierender Betriebsgeheimnisverletzung kann eine Strafanzeige gegen Arbeitnehmer, welcher das Betriebsgeheimnis verletzt hat, erstattet werden. Solche Handlungen werden insbesondere dann geahnt, wenn dadurch dem Unternehmen ein ernster Schaden bzw. die Information rechtswidrig [Stichwort: Wirtschaftsspionage] erlangt wurde. Die Rechtsprechung hat bisher keine klaren Vorgaben entwickelt, was als ernster Schaden zu verstehen ist, sicher ist aber, dass hier keine festen Summen als untere Grenze in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei der Nachweis der Absicht vom jeweiligen Mitarbeiter.

4. Um diesen Nachweis zu ermöglichen und sich noch zusätzlich zu schützen, einer der besten Lösungen bietet wohl ein Rückgriff auf die moderne Technik. Die Überwachung der elektronischen Dienstpost, die Aufnahmen aller Telefongesprächen, welche mittels Diensthandys geführt werden, sogar die Kameras am Arbeitsort sind zum Schutz des Betriebsgeheimnisses zulässig und rechtskonform, solange der Arbeitnehmer darauf vorher schriftlich hingewiesen wurde, dem Arbeitnehmer ausführliche Informationen über die Datenverarbeitung und die Regeln der Kontrolle erteilt wurden.

Ergänzend kommt dazu die Verschlüsselung der heiklen Dateien mit spezialisierter Software, insbesondere wenn diese sich den zentralen Servers befinden.

5. Abschließend, was kaum praktiziert wird und doch ein effektives Hilfsmittel zum  Betriebsgeheimnisschutz darstellt, sind die Zulangen für ausgewählten Mitarbeiter für den Schutz des Betriebsgeheimnisses - eine sehr gute Idee, die Straf- und Verantwortungs-schärfend und abschreckend wirkt aber gleichzeitig auch Bewusstsein des angestellten Teams erhöht.   

II. Betriebsgeheimnisschutz gegenüber Lieferanten aus Polen

Wenn Sie keine Niederlassung in Polen haben und nur die Waren aus Polen angeliefert bekommen bzw. nach Polen ausfuhren, ist der Schutz von Ihrem Betriebsgeheimnis wesentlich einfacher. Es erfordert schlechthin bestimmter vertraglichen Absicherungen. Dazu gehört insbesondere:

a) Eine genaue Beschreibung, was als Betriebsgeheimnis zu verstehen ist,

b) Vertragsstrafe: Klagen auf Schadensersatze gegenüber den Kooperationspartner sind meistens langwierig, weil ein Nachweis und konkrete Berechnung des Schadens, welcher durch Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verursacht wurde, einer Begutachtung erfordert. Diese Erfordernis entfällt, wenn Sie eine entsprechende Vertragsstrafe für jede solche Verletzung stipuliert ist. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, dass auch ein Nachweis höheren Schadens vorbehalten werden sollte.

c) Gerichtsstand und anwendbares Recht: es lohnt sich die Zuständigkeit des Deutschen Gerichtes an Sitz von Ihrem Unternehmen sowie die Anwendung des Deutschen Rechts durchzusetzen. Dafür sprechen nicht nur geringere Kosten, etwa durch Ausschluss aller vereidigten Übersetzungen aber auch die Bearbeitungszeiten, die bei den deutschen Gerichten viel kürzer sind als in Polen.

d) Zusicherungen über eine gute finanzielle Lage von Ihrem Vertragspartner, welche Ihnen - sollte sich nachträglich herausstellen, dass sie falsch waren - Ihnen ggf. noch strafrechtliches Vorgehen gegenüber den unlauteren Lieferanten erleichtern.

[1] Vgl. Art. 120 des polnischen Arbeitsgesetzbuches.

[2] Vgl. Entscheidung des polnischen OGH vom 21.2.2018 in der Sache: III PK 14/17.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marcin Byczyk

Beiträge zum Thema