OLG Celle positioniert sich eindeutig zur Unwirksamkeit von Online-Coaching-Verträgen! Holen Sie Ihr gutes Geld zurück!

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Einige Online-Coaching-Anbieter fallen durch kostspielige Verträge ohne wirkliche Gegenleistung auf. Dabei sind viele Verträge aufgrund überhöhter Vergütung nichtig. Das hat das Oberlandesgericht Celle nun herausgestellt.


Das Online-Business-Coaching hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Personalführung, Projekt- und Karrierecoaching, Persönlichkeitsentwicklung und, und, und: Viele Coaches haben solche Angebote entwickelt und vermarkten diese übers Internet und führen ihre Coaching-Aktivitäten auch auf digitalen Kanälen aus. Das Problem dabei: In vielen Fällen gehen Preis und Leistung zum Teil deutlich auseinander. Und das wiederum führt dazu, dass sich mehr und mehr Gerichte mit der Wirksamkeit von Online-Coaching-Verträgen auseinander – und positionieren sich auf Seiten der geschädigten Verbraucher.


Das hat nun beispielsweise das Oberlandesgericht Celle herausgestellt (Urteil vom 1. März 2023, Az.: 3 U 85/22) und die Berufung eines Online-Coaching-Anbieters gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. August 2022 zurückgewiesen. Der Kläger wollte vor Gericht die Vergütung aufgrund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Coaching-Vertrags geltend machen. Das Unternehmen bietet Dienstleistungen im  Online-Coaching und der Online-Unternehmensberatung für Frauen an. Der Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten sah eine monatliche Vergütung von 2.200 Euro netto für eine umfangreiche Palette an Dienstleistungen vor.


Die Beklagte hatte den Vertrag allerdings widerrufen und die negative Feststellung geltend gemacht, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht stellte fest, dass der vom Kläger angebotene Wert der Leistung durch Vergleiche mit anderen Wissensvermittlungsdienstleistungen im Bereich der Online-Beratung und Wissensvermittlung objektiviert werden könne. Dabei sei die vereinbarte Gegenleistung von etwa dem Zehnfachen des marktüblichen Preises deutlich überhöht. Zudem sei es dem Kläger nicht gelungen, die Vermutung der bewussten oder grob fahrlässigen Ausnutzung eines die Beklagte in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes zu widerlegen, heißt es im Urteil des OLG Celle.


„Besonders relevant sind die einschlägigen Vorschriften nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. § 7 des Gesetzes besagt, dass ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder Unternehmer gehandelt hat. Zudem kann der Teilnehmer den laufenden Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 627 BGB kündigen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Coaching-Anbieter und Online-Casinos und bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.


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Im Übrigen sei der Vertrag wegen einer überhöhten Vergütung nach § 138 BGB nichtig, stellt das Gericht heraus. Die Vorschrift besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ Dr. Gerrit W. Hartung betont: „Sehr hohe Preise führen häufig zur Nichtigkeit des Vertrages aufgrund von Sittenwidrigkeit gemäß des Wuchertatbestandes Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Landgericht Stade hat dies bereits bestätigt. Zudem können Betroffene im Falle der Schlechtleistung unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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