OLG Dresden hat erneut zu Prämiensparverträgen entschieden

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Am 09. September 2020 fand wieder eine Verhandlung zu einem Musterfeststellungsklageverfahren betreffend die Prämiensparverträge vor dem OLG Dresden statt. Wie schon am 17.06.2020 erging auch diesmal bereits am Ende der mündlichen Verhandlung ein Urteil weitgehend zugunsten der Sparer.

Entscheidung im dritten Musterfestellungsklageverfahren

Es ist das dritte Musterfeststellungsklageverfahren, das die Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine Sparkasse zu den Prämiensparverträgen führt (vgl. Prämiensparvertrag: überraschendes Urteil zu lasten der Sparkasse). Beklagte ist diesmal die Erzgebirgssparkasse. Mit der Musterfeststellungsklage verfolgt die Verbraucherzentrale die Feststellung, dass die Zinsänderungsklausel in den Prämiensparverträgen der Erzgebirgssparkasse unwirksam ist. Die Verbraucherzentrale wollte auch feststellen lassen, dass die Sparkasse die Zinsen stattdessen auf der Grundlage eines konkreten Referenzzinssatzes mit garantierter Restlaufzeit von 10 Jahren zu berechnen hat.

Das OLG Dresden bestätigte auch in der aktuellen Entscheidung vom 09.09.2020, dass die Zinsänderungsklausel unwirksam ist und die Ansprüche der Sparer nicht verjährt sind. Leider wollte das OLG Dresden auch diesmal nicht über einen konkreten Referenzzins entscheiden, auf dessen Grundlage die Sparkasse die Zinsen bei allen betroffenen Kunden zu berechnen hat. Das OLG Dresden entschied wieder, dass jeder Kunde individuell die konkrete Berechnung verfolgen müsse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auch dieses Verfahren wird wohl in die nächste Instanz zum BGH gehen.

Prämiensparverträge mit unwirksamen Zinsänderungsklauseln

Bundesweit haben Sparkassen ihren Kunden zwischen 1995 und 2006 Prämiensparverträge angeboten, die über eine sehr lange Laufzeit gehen. Neben einer Prämienstaffel, wonach der Sparer jährlich eine Prämie von bis zu 50 % des Jahressparbeitrages erhalten sollte, war auch eine Verzinsung des Sparguthabens vereinbart. In den Sparverträgen war dazu zum Beispiel geregelt

  • „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit xxx % verzinst“ oder 
  • „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. xxx % …eine Prämie“ oder 
  • „Es gilt der jeweils im Preisaushang bekanntgegebene Zinssatz (derzeit xxx %).“ ...

Schon seit Jahren ist es ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass pauschale Zinsänderungsklauseln unwirksam sind, wenn die Grundlage für die Zinsänderung nicht offengelegt und keine überprüfbare Bezugnahme auf einen Referenzzins erfolgt (BGH, Urteil vom 21.12.2010 – XI ZR 361/01). Die Sparkassen wissen das auch, haben es aber gleichwohl vermieden, mit ihren Kunden wirksame Klauseln zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Sparkasse auch nicht einseitig die unwirksame Klausel durch eine ihr genehme Klausel ersetzen. Dazu hat der BGH verschiedene Anforderungen an eine wirksame Zinsänderungsklausel formuliert, die Überprüfung aber im Übrigen den jeweiligen Gerichten überlassen.

Musterfeststellungsklagen gegen einige Sparkassen

Die Verbraucherzentralen monieren bereits seit Langem die unwirksamen Zinsänderungsklauseln der Sparkassen und fordern von den Sparkassen die Neuberechnung der Zinsen unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung. Danach ist als Referenzzins ein veröffentlichter Zinssatz für langjährige Anlagen zugrunde zu legen.

Viele Sparkassen ignorieren die BGH-Rechtsprechung und sind auch nicht bereit, zu wenig gezahlte Zinsen zu leisten. Zum Teil behaupten sie, bisher alles korrekt berechnet zu haben oder sie stützen sich darauf, dass die Ansprüche der Sparer überwiegend verjährt seien.

Die Verbraucherzentrale führt inzwischen gegen verschiedene Sparkassen Musterfeststellungsklagen, nämlich gegen die

  • Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
  • Sparkasse Zwickau
  • Erzgebirgesparkasse
  • Sparkasse Vogtland

vor dem OLG Dresden.

Zuletzt wurde eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg vor dem Bayerischen Obersten Landgericht erhoben.

Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Klauseln ist Ziel auch, konkrete Vorgaben für die Neuberechnung der Zinsen von den Gerichten zu erhalten, die für eine Vielzahl von Sparverträgen gelten, damit nicht jeder einzelne Sparer individuell klagen muss.

In seiner ersten Entscheidung im Verfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig hatte das OLG Dresden auch bestätigt, dass der von der Verbraucherzentrale für interessengerecht erachtete Referenzzins grundsätzlich passen würde, abschließend festlegen wollte sich das Gericht jedoch nicht, so dass es bei allgemeinen Grundsätzen blieb, denen die Berechnungsmethode für die Zinsen entsprechen muss.

Chancen für Sparer

Betroffene Sparer sollten ihre Sparverträge überprüfen lassen und mit anwaltlicher Hilfe klären, welche weiteren Schritte sinnvoll sind. Auch wenn der BGH die Rechtsprechung des OLG Dresden bestätigt, wonach die Verjährungsfrist für die Zinsen nicht vor der Fälligkeit des Sparkapitals beginnt, läuft diese Frist bei bereits gekündigten oder sonst beendeten Verträgen bereits.

Rechtsanwältin Jana Narloch berät Sie zu Ihrem Prämiensparvertrag und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


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