OLG Dresden verneint Zahlungsansprüche der Sonnenhöfe GmbH & Co. Fonds KG iL

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An dieser Stelle habe ich bereits über eine anlegerfreundliche Entscheidung des LG Dresden in diesen Sachen berichtet.

Zur Erinnerung: Die SonnenHöfe Unterhaching GmbH & Co. KG iL hat mutmaßlich tausende Anleger, die ihre Einlage vor dem Liquidationsbeschluss noch nicht vollständig einbezahlt haben, auf Nachzahlung eines Teils dieser Rückstande verklagt.

Amts- und Landgericht München, vor denen die meisten dieser Verfahren geführt werden, haben nach unserer Kenntnis stets zugunsten der Anlagegesellschaft entschieden oder sich mindestes in der mündlichen Verhandlung so positioniert, dass die Anleger sich gezwungen sahen, den von der Klägerin in der Klageschrift gleich mitgelieferten Vergleich abzuschließen.

Die meisten Anleger -augenscheinlich nicht rechtsschutzversichert- scheuten das Risiko eines weiteren Verfahrens.

Unsere Kanzlei hat nun für einen von uns vertretenen Anleger erstmals eine Berufungsverhandlung in dieser Angelegenheit wahrgenommen. Zuvor war es unserer Kanzlei gelungen, eine Verweisung des Rechtsstreits vom LG München in den Heimatgerichtsbezirk der Anleger zu erreichen.

Dies war schon deshalb sinnvoll, weil man wohl von den Münchner Gerichten in erster Instanz keine andere Entscheidung mehr in diesen Sachen erwarten kann. Zu festgefahren waren die teils formelhaften Argumente in den Verhandlungen und Urteilen.

In der von unsere Kanzlei nun wahrgenommenen mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden, in der über die Berufung beider Parteien verhandelt wurde, positionierte sich der Senat nach ausführlicher Erörterung eindeutig anlegerfreundlicher.

Zum einen war das OLG Dresden der Auffassung, dass ein Schreiben der Anleger aus dem Jahr 2015 als Kündigungserklärung des Beteiligungsverhältnisses zu werten ist. Die Münchner Gerichte hatten vielfach allein wegen des Fehlens der Worte „Kündigung“ oder „kündigen“ die Auffassung vertreten, dass es sich eben nicht um eine Kündigungserklärung handele.

Des weiteren hat das OLG Dresden nun die Auffassung vertreten, dass die „Berechnung eines vorläufigen Auseinandersetzungsguthabens“, auf die die Klägerin regelmäßig ihre Zahlungsansprüche stützt, nicht geeignet sei, einen Anspruch der Klägerin darzulegen. Das OLG Dresden hat diese Berechnung als „nicht aktuell und nicht nachvollziehbar“ bezeichnet.

Die Anleger sind also trotz der eingefahren Rechtsprechung des Landgerichts in München in diesen Streitigkeiten nicht chancenlos.



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