OLG Frankfurt a.M.: Zuweisung der ehelichen Wohnung

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Die Beteiligten sind seit August 2021 rechtskräftig geschiedene Eheleute, die wechselseitig die Zuweisung der ehelichen Wohnung begehren.


Aus der Ehe der Beteiligten sind drei Kinder hervorgegangen. Die Familie lebte in der im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Wohnung. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung zahlte der Antragsgegner die monatlichen Darlehensraten. Zudem leistete er das Hausgeld. 

Seit August 2019 lebten die Beteiligten zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt. Auf Antrag der Ehefrau wurde die Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gemäß § 1361 b BGB durch Beschluss des Amtsgerichts  im Juli 2020 ihr zur alleinigen Nutzung zugewiesen, weil das zum Schutz der Kinder vor einem im Wesentlichen durch den Ehemann verursachten Loyalitätskonflikt in einem schon lange anhaltenden Trennungsstreit geboten erschien. Dem Ehemann wurde eine Räumungsfrist bis 31.08.2020 gewährt. 

Nach dem Auszug des Ehemannes bewohnte die Ehefrau die Ehewohnung mit den Kindern alleine. Nach Rechtskraft der Scheidung begehrte die Mutter die Zuweisung der früheren Ehewohnung an sie mit der Begründung, es würde eine unbillige Härte vorliegen, wenn sie mit den 3 Kindern das soziale Umfeld verlassen müsste. Zudem würde sie keinen geeigneten Ersatzwohnraum finden.

Die  Mutter hatte während des erstinstanzlichen Verfahrens keine Anstrengungen unternommen, für sich und die Kinder eine neue Wohnung zu finden. Sie lehnte es ausweislich des Berichts der Familienhilfe vom Februar 2022 sogar ab, einen Antrag auf eine geförderte Wohnung im Raum der bisherigen Ehewohnung zu stellen.


Das Jugendamt hat in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme  keine konkrete Kindeswohlgefährdung durch einen Umzug festgestellt.

Der Antrag der Mutter wurde daraufhin erstinstanzlich abgelehnt. Auch die von der Mutter hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Eine unbillige Härte i. S. d. § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn für die Kinder, die mit der Mutter noch in der Ehewohnung geblieben sind, eine Destabilisierung durch einen Umzug abstrakt befürchtet wird, weil der etwaige Verlust der sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis und bei Vereinen die Folge sein könnte. 

Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, die Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a Abs. 1 BGB ihm zu überlassen, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend. So ist ihm der Anspruch nur dann zu versagen, wenn sich der andere Ehegatte auf eine unzumutbare Härte berufen kann. Dies war vorliegend nicht gegeben.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.7.2022, AZ 6 UF 87/22


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