OLG Köln: Keine Dringlichkeit für einstweilige Verfügung bei Instagram-Story

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Meine Mandantin hatte das Bild eines Kindes, das das Kind ihres Lebensgefährten ist, bei Instagram hochgeladen. Dieses Bild wurde von der Kindsmutter, die selbst oft Bilder des Kindes postet, verwendet, um gegen die neue Partnerin ihres Ex-Mannes vorzugehen. Das Landgericht Essen hat daraufhin eine einstweilige Verfügung erlassen, welche nun beim Oberlandesgericht Köln in der Berufung weiterverhandelt wird. Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung müssen ein Verfügungsgrund sowie ein Verfügungsanspruch vorliegen, wobei der Verfügungsgrund die Dringlichkeit bezeichnet, also die Gefahr, dass das Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, wenn nicht umgehend gehandelt wird. Die Kölner Gerichte haben jedoch festgestellt, dass bei Instagram-Storys, die nach 24 Stunden automatisch gelöscht werden, keine Dringlichkeit besteht, da das Bild zum Zeitpunkt des Antrags bereits verschwunden war und somit keine weitere Schädigung mehr verursachen konnte. Diese Sichtweise, die bisher hauptsächlich von den Kölner Gerichten vertreten wird, könnte jedoch zukünftig auch von anderen Gerichten übernommen werden, da ihre Begründung durchaus überzeugend ist.

Meine Mandantin hatte das Bild eines Kindes bei Instagram hochgeladen. Das Kind ist das Kind ihres Lebensgefährten. Die Kindsmutter, die selbst laufend Bilder des Kindes veröffentlicht, nutzt nun dieses Foto, um der "Neuen" Ihres Ex-Mannes eins auszuwischen.

Das LG Essen hat die einstweilige Verfügung erlassen. Die Sache wird am OLG Köln (aufgrund einer Sonderzuweisung) in der Berufungsinstanz weiterverhandelt.

Dringlichkeit bei enstweiligen Verfügungen


Bei einstweiligen Verfügungen muss ein Verügungsgrund und ein Verfügungsanspruch vorliegen. 

Der Verfügungsgrund ist eine besondere Anforderung, die gegeben sein muss, damit die Sache vorläufig entschieden wird. Man spricht von "Dringlichkeit".

Im Kontext einstweiliger Verfügungen bedeutet Dringlichkeit, dass die Gefahr besteht, dass das Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, wenn nicht sofort gehandelt wird.

Konkret:

  • Verwirklichung des Rechts: Es besteht die Gefahr, dass der Antragsteller sein Recht nicht mehr durchsetzen kann, wenn bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gewartet wird.
  • Vereitelung oder wesentliche Erschwerung: Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass ein drohender Schaden nicht mehr abgewendet werden kann, oder dass die Beweislage für den Antragsteller wesentlich verschlechtert wird.

Dringlichkeitsfristen:

Dringlichkeit zeigt der Antragsteller an, indem er besonders schnell und entschlossen handelt. Die meisten Gerichte nehmen an, dass Dringlichkeit nicht mehr vorliegt, wenn seit Kenntnis von der Rechtsverletzung vier Wochen, ein Monat, sechs Wochen oder gar zwei Monate vergangen sind.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels besonderer Dringlichkeit abgewiesen.

LG und OLG Köln: Keine Dringlichkeit bei Instagram-Storys

Instagram-Storys werden automatisch nach 24 Stunden gelöscht. Der Unterlassungsanspruch kann bis zur Verjährung durchgesetzt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob ein anderer Grund die Sache als eilbedürftig erscheinen lässt.

Das wäre dann der Fall, wenn eine weitere Schadensvertiefung droht.

Und hier setzen die Kölner Gerichte an: Zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war das Foto längst verschwunden. Es konnte daher auch keine weitere "Wirkung" entfalten. Damit, so die Kölner Gerichte, ist die "dringende" Gefahr gebannt.

Bereits im Jahr 2021 hat das Oberlandesgericht Köln in einem urheberrechtlichen Fall entschieden, dass einer einstweilige Verfügung entgegensteht, wenn die Rechtsverletzung eingestellt wird. Konkret ging es um einen (zunächst) fehlenden Urhebervermerk an einem Foto im Internet (OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2021 – 6 W 98/20). 

Achtung: Einzelmeinung

Nach unserer Kenntnis wird diese Ansicht bislang nur von den Kölner Gerichten vertreten. Wir halten es aber für gut denkbar, dass die anderen deutschen Gerichte nachziehen. Die Begründung ist nämlich absolut nachvollziehbar.



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