OLG Köln: „Thermomix“ auf Kochbüchern

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Das OLG Köln (13.09.2019, 6 U 29/18) hatte sich vor kurzem mit der Frage auseinanderzusetzen, wie mit der Verwendung fremder Marken durch Dritte zu verfahren ist.

Ausgangslage

Der Kläger Fa. Vorwerk, der Wortmarkeninhaber der Wortmarke „Thermomix“ und Hersteller der gleichlautenden Küchenmaschine, ist der Ansicht, dass es sich bei der unlizenzierten Verwendung um eine Markenrechtsverletzung und eine Aufmerksamkeitsausbeutung nach § 14 II Nr. 3 MarkenG handele. Die Titelseiten des streitigen Buches tragen jeweils den Aufdruck: „Die besten Rezepte für den Thermomix“.

Hintergrund der Norm

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. erklärt: „Nach § 14 II Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, eine fremde Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu verwenden, wenn es sich um geschäftlichen Verkehr handelt. Marken können in Form von Wort-, Bild-, Wort-Bild-, Hör-, Farb-, Kollektiv- oder dreidimensionale Marken angemeldet werden.“ Durch die Eintragung einer Marke hat der Inhaber das Recht, Dritten die Verwendung der Marke zu verbieten.

Eine Verletzung des Rechts liegt laut BGH dann vor, wenn durch Dritte die entsprechende Marke markenmäßig verwendet wird und hierdurch einer der soeben genannten Funktionen beeinträchtigt wird.

OLG Köln und BGH wiesen den Anspruch zurück

Das OLG hielt fest, dass der Beklagte Verlag die Wortmarke nicht herkunftshinweisend als Marke verwendet habe und nicht den Eindruck erweckte, dass die Kochbücher aus dem Unternehmen Vorwerk stammen.

„Zwar geht das Gericht richtigerweise davon aus, dass es sich bei der Marke „Thermomix“ um eine allseits bekannte handelt und der Verlag sich diese zu eigen gemacht habe bzw. von der Bekanntheit dieser profitierte, doch sieht das Gericht auch, dass der Buchverlag in der Nutzung der Wortmarke gerechtfertigt gewesen ist“, erklärt Rechtsanwalt Kluck. Er führt weiter aus: „Die Verwendung der Wortmarke war hier zu Bestimmungszwecken notwendig, da die Kochbücher nur für diejenigen nützlich sind, die das Küchengerät besitzen.“

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