OLG Oldenburg: Polizist für Verkehrsunfall während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich

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OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2015, Az.: 1 U 46/15

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das Land Niedersachsen für einen Verkehrsunfalls während einer Einsatzfahrt mitverantwortlich gehalten.

Während einer Einsatzfahrt der Polizei kam es zu einem Verkehrsunfall. Ein Polizeifahrzeug, das mit eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn auf dem Weg zu einem Tatort war, fuhr auf einen vorausfahrenden Kleinbus auf, nachdem dieser abrupt abgebremst hatte.

Die Fahrerin und die Haftpflichtversicherung des Kleinbusses wurden vom Land Niedersachsen als Eigentümer des Polizeiwagens auf Schadensersatz in Höhe von rund 13.000,00 € verklagt. Das Landgericht Aurich hat entschieden, dass die Fahrerin des Kleinbusses allein für den Verkehrsunfall verantwortlich sei. Sie sei verpflichtet gewesen, dem Einsatzfahrzeug sofort freie Bahn zu verschaffen. Die Fahrerin des Kleinbusses habe das Martinshorn von weitem hören können und entweder an den rechten Rand fahren oder stehen bleiben müssen. Zumindest habe sie den von ihr eingeleiteten Abbiegevorgang nicht abrupt abbrechen dürfen. Den Fahrer des Polizeiwagens treffe keine Mitverantwortung, da das Verhalten der Beklagten für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.

Dagegen legten die Fahrerin und die Haftpflichtversicherung des Kleinbusses Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Fahrer des Polizeiwagens nicht genügend Abstand zu dem Kleinbus gehalten habe. Er habe damit rechnen müssen, dass die Fahrerin des Kleinbusses unsicher auf den Einsatzwagen reagieren würde. Die der Polizei zustehenden Sonderrechte dürften nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unabhängig davon rechtfertige auch die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizeifahrzeugs für sich genommen bereits eine Mithaftung von 25 %.

Im Allgemeinen gilt: Wie sich andere Verkehrsteilnehmer bei eingeschalteten Blaulicht und Martinshorn verhalten sollen, ist in § 38 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen bedeuten für andere Verkehrsteilnehmer, auch für Fußgänger, „höchste Eile und größte Gefahr“. Sie müssen dann sofort freie Bahn schaffen. Alle Fahrzeuge, egal ob in Bewegung oder haltend, müssen beiseite oder rechts heran oder scharf rechts ganz langsam fahren, nötigenfalls – aber nicht immer – anhalten, bis sie beurteilen können, ob sie das Vorrechtsfahrzeug behindern. In eine Kreuzung oder Einmündung darf nur abbiegen, wer sich vergewissert hat, dass das Wegerechtsfahrzeug nicht von dort kommt. Ungewöhnlicher Fahrweise anderer Verkehrsteilnehmer in Erfüllung Ihrer Pflicht „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“ (§ 38 Abs. 1 S. 2 StVO) ist durch Vorsicht und Bremsbereitschaft zu begegnen.

Nur Blaulicht und Martinshorn gemeinsam gewähren einem Einsatzfahrzeug das Wegerecht. Blaues Blinklicht allein gewährt keinen Vorrang und darf nur als Warnzeichen in den in § 38 Abs. 2 StVO bezeichneten Fällen verwendet werden, etwa zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen.

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