Online-Klausuren mittels Proctoring - rechtliche Bedenken

  • 2 Minuten Lesezeit

Aufgrund der Corona-Pandemie stehen Universitäten und Hochschulen vor der Herausforderung, Lehre und Prüfungen überwiegend in digitaler Form anbieten zu müssen. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich hier für die Abnahme von Prüfungen. Zwar gibt es etliche digitale Alternativen zu den Präsenz-Klausuren, diese stehen aber meist im Spannungsfeld zwischen der Wahrung prüfungsrechtlicher Grundsätze der Gleichbehandlung und den im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechten der Studierenden und dem digitalen Datenschutz.

Eine derzeit viel diskutierte und teilweise bereits zum Einsatz kommende Form ist das Abhalten von Online-Klausuren mittels Proctoring.

Was ist Proctoring?

Mit Proctoring wird der Einsatz digitaler Überwachungsfunktionen mittels einer bestimmten Software bei der Durchführung von Online-Prüfungen bezeichnet und umfasst die elektronische Überwachung Studierender von am eigenen Rechner geschriebenen Online-Prüfungen. Die eingesetzte Software ermöglicht die Verifikation der Identität und die Aufdeckung nicht erlaubter Hilfsmittel, indem die Umgebung des Studierenden vor der Prüfung gescannt wird (360° Raumscan), während der Dauer der Prüfung eine Audio- und Videoaufnahme erstellt wird und alle Augen-, Kopf- und Mundbewegungen der Studierenden ausgewertet werden, um mögliche Täuschungshandlungen zu ermitteln. Studierende dürfen während der Prüfung nicht sprechen, aufstehen oder gar den Raum verlassen. Der Blick ist dabei auf den Bildschirm zu richten. Während der Prüfung gibt die Proctoring-Software keine Rückmeldung darüber, ob ggf. gerade ein auffälliges Verhalten erkannt wird, so dass den Studierenden keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bleibt.

Rechtliche Bedenken eines Einsatzes von Proctoring

Der Einsatz von Proctoring ist jedoch aus rechtlicher Sicht in vielerlei Hinsicht äußerst bedenklich. Neben der problematischen Aspekte, wie mit unterschiedlicher technischer Ausstattung von Seiten der Studierende umgegangen wird oder mit der für die Dauer der Online-Prüfung oftmals festgelegten Verbote der Nahrungsaufnahme, des Aufstehens oder kurzzeitigen Verlassen des Raumes, oder welche Folgen technisch bedingte Unterbrechungen mit sich bringen, sind hier insbesondere datenschutzrechtliche und grundrechtsrelevante Bedenken zu nennen.

Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Proctoring personenbezogene Daten verarbeitet werden, findet die europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anwendung. Demnach ist eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu gegeben hat und diese Einwilligung insbesondere freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben wurde. Selbst wenn Studierende in die Datenverarbeitung vorab einwilligen, ist aufgrund des bestehenden Ungleichgewichts zwischen Studierenden und Hochschulen und der nur ggf. angebotenen Alternative zur Online-Klausur mittels Proctoring die „Freiwilligkeit“ der Einwilligung zumindest zweifelhaft.

Aber auch in die Grundrechte der Studierenden wird mittels des Proctoring eingegriffen. Zu nennen wären hier u.a. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Privatsphäre und Schutz der personenbezogenen Daten.

Für ein rechtliches Vorgehen gegen den Einsatz von Proctoring bei Prüfungen gibt es somit etliche Argumente. Rufen Sie mich gerne an oder schreiben Sie mir, falls ich Sie hierbei unterstützen kann - ich helfe gerne weiter.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anne Klein

Beiträge zum Thema