Rechte von Opfern im Strafverfahren - Nebenklage, Adhäsionsverfahren

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.



Opfern von Straftaten können ihre Ansprüche und Rechte selbstständig schon im Strafverfahren geltend machen, ohne langjährige Zivilprozesse führen zu müssen.

Hierfür sieht der Gesetzgeber die sogenannte Nebenklage nach den §§ 395 ff StPO vor.


Was ist ein Nebenkläger?

Ein Nebenkläger kann kein eigenes prozessuales Strafverfahren beginnen, allerdings kann er sich, nachdem die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Täter eingeleitet hat, sich dem Strafverfahren anschließen.

Er tritt faktisch als eine Art zweiter Ankläger neben die Staatsanwaltschaft und kann selbst oder durch seinen Anwalt als Nebenklagevertreter aktiv den Strafprozess gestalten.

Damit werden dem Nebenkläger nahezu die gleichen Rechte wie der Staatsanwaltschaft eingeräumt, was gleichzeitig zu einer gewissen Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Arbeit führt.


Bei welchen Straftaten ist eine Nebenklage möglich?

Als Nebenkläger darf man nach § 295 StPO bei den folgenden Straftaten auftreten:

1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches, (Sexualdelikte)

2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde (vorsätzliche      Tötungsdelikte),

3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches (Aussetzung, vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten),

4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub, Stalking),

5. bei § 4 des Gewaltschutzgesetzes,

6.  § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes,

§ 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Verstößen gegen Urheber- und Markenrechtsbestimmungen)


Welche Rechte hat ein Nebenkläger?

Die Verfahrensrechte des Nebenklägers sind in § 397 StPO benannt. Dazu gehören unter anderem:

  • vollumfängliches Anwesenheitsrecht, auch wenn der Nebenkläger als Zeuge aussagen muss
  • das Recht zur Ablehnung eines Richters
  • das Recht Beweis- und Befangenheitsanträge zu stellen
  • das Recht Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu stellen
  • umfangreiches Fragerecht 
  • Einlegen von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) hinsichtlich der Schuldfrage


Wichtig

Ist eine Person durch eine Straftat getötet worden, so geht das Recht der Nebenklage automatisch auf die Angehörigen über!


Wer trägt die Kosten der Nebenklage?

Wird der Angeklagte verurteilt, trägt dieser auch die Kosten der Nebenkläger.

Eine Übernahme der Kosten kann aber auch durch den Staat oder die Rechtsschutz-versicherung der Nebenkläger erfolgen.


Können auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden?

Schadensersatz oder Schmerzensgeld können, unabhängig von der Nebenklage, in einem sogenannten Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Dieses Verfahren ermöglicht es den Opfern einer Straftat, anstatt eine aufwändige Zivilklage zu führen, entsprechende Forderungen bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • es ist nur ein einziger Prozess zu betreiben
  • kein Prozesskostenvorschuss ist nötig
  • Der Strafrichter muss – anders als im Zivilrecht- den Sachverhalt von Amts wegen aufklären
  • Häufig wird im Strafverfahren ein Prozessvergleich geschlossen, in jedem Fall ist aber über den Adhäsionsantrag im Strafurteil zu entscheiden
  • Der Vergleich bzw. das Urteil stellen einen sogenannten Titel dar, mit dem die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Angeklagten sofort und damit schneller betrieben werden kann, sollte dieser nicht zahlen


Eine generelle Aussage, ob ein Antrag auf Nebenklage oder ein Adhäsionsantrag gestellt werden kann, können wir leider nicht geben, da es immer auf den Einzelfall ankommt. Einen erfahrenen Strafverteidiger in solchen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu konsultieren, ist dringend zu empfehlen.

GLÜCK – Kanzlei für Strafrecht hat die Experten für solche Strafverfahren. Wir betreuen regelmäßig Nebenklagen und Adhäsionsverfahren und erzielen hier überdurchschnittliche Erfolge.


Weitere Infos finden Sie unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht






Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Christina Glück

Beiträge zum Thema