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Opferrecht: Welche Möglichkeiten haben Betroffene im Strafverfahren?

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Opferrecht: Welche Möglichkeiten haben Betroffene im Strafverfahren?

Als Opfer einer Straftat ist die Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft meist der erste rechtliche Schritt. Im folgenden Verfahren stehen Betroffenen besondere Rechte zu. Welche Ansprüche können Opfer geltend machen und wann können sie mit einer Entschädigung oder Schadensersatz rechnen?  

Welche Rechte haben Opfer im Strafverfahren?

Recht auf Information zum Ermittlungsverfahren 

Wer als Betroffener Anzeige erstattet, hat im Lauf des weiteren Verfahrens ein Recht auf Auskunft: Findet eine gerichtliche Verhandlung statt, so steht dem Opfer zu, informiert zu werden, wann und wo diese stattfindet sowie welcher Vorwurf gegen den Angeklagten erhoben wird. Auch das Ergebnis des Verfahrens (Freispruch/Verurteilung/Einstellung) muss dem Opfer des Beschuldigten auf Nachfrage mitgeteilt werden. Auch ob bzw. wann der Täter inhaftiert wird und ob ein Kontaktverbot für den Täter zum Opfer besteht, muss berichtet werden. Kommt es zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens, müssen Betroffene außerdem die Möglichkeit zur Beschwerde bekommen, um eine weitere Verfolgung der Straftat erwirken zu können. 

Grundsätzlich besteht die Option des Adhäsionsverfahrens, das in der Praxis jedoch nur selten vorkommt: Im Zuge dessen können die durch die Straftat entstandenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ansonsten müssen diese sowie Schmerzensgeldansprüche vor dem Zivilgericht verhandelt werden. 

Opferrechte durch das Gewaltschutzgesetz 

Auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ist es für Opfer möglich, beim Amtsgericht ein Betretungsverbot der Wohnung oder Kontaktverbot für den Täter zu erwirken. Im Fall einer gemeinsam genutzten Wohnung ist die (eventuell befristete) Überlassung dieser möglich. Auch eine Verbindungsaufnahme sowie das Herbeiführen von Zusammentreffen mit dem Opfer kann dem Täter untersagt werden.  

Kostenlose psychosoziale Begleitung 

Bei schweren Gewaltverbrechen und Sexualverbrechen können Opfer vor, während und nach der Hauptverhandlung von kostenloser psychosozialer Unterstützung Gebrauch machen. Diese kann in einer Prozessbegleitung bestehen (§ 406g Strafprozessordnung). Dies gilt uneingeschränkt für Kinder, die Sexual- oder Gewaltdelikte erfahren haben. Bei Erwachsenen entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kostenübernahme. Alle Betroffenen können sich außerdem an Opferhilfeeinrichtungen wenden. Dort besteht die Möglichkeit, Hilfe von Beratungsstellen oder psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.  

Opferrecht auf Nebenklage (§ 395 Strafprozessordnung) 

Die Teilnahme als Nebenkläger an der Anklage der Staatsanwaltschaft ermöglicht Opfern eine aktivere Rolle im Strafprozess. Diese geht mit mehreren Befugnissen einher: 

  • Akteneinsichtsrecht 

  • Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen 

  • Beweisantragsrecht, z. B. Zeugenvernehmung 

  • Fragerecht an Angeklagten, Zeugen, Sachverständige 

  • Recht auf eigenes Plädoyer (Schlussvortrag) 

Eine Nebenklage ist jedoch nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Diese werden in § 395 der Strafprozessordnung beschrieben und schließen vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, versuchten Mord bzw. Totschlag sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Freiheit mit ein.  

Opferanwalt: Rechtliche Unterstützung für Betroffene

Die richtigen Ansprechpartner für Betroffene sind Anwälte, die sich auf Opferrecht spezialisiert haben. Dabei handelt es sich aufgrund des Zusammenhangs mit Straftaten in der Regel um auf Strafrecht spezialisierte Anwälte. Ein Opferanwalt zeichnet sich außerdem dadurch aus, dass er seinen Mandanten mit der nötigen emotionalen Begleitung unterstützt.  

Um als Opfer eines Verbrechens die eigenen Interessen und Ansprüche im Strafprozess erfolgreich durchzusetzen, ist rechtliche Expertise erforderlich. Einen auf Opferrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen, ist für Betroffene daher dringend zu empfehlen. Finden Sie jetzt den passenden Anwalt!

Wer bezahlt den Opferanwalt?

Wird der Angeklagte verurteilt, muss er – sofern er dazu in der Lage ist – die anwaltlichen Kosten des Opfers übernehmen. Aus Versicherungen wie der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer Haftpflichtversicherung können außerdem Ansprüche auf Prozessfinanzierung für Betroffene bestehen.  

Bei bestimmten Straftaten wird die Beiordnung eines Opferanwalts erstattet – unabhängig von der Vermögenssituation des Betroffenen:  

  • Versuchter Totschlag und versuchter Mord (§ 211–212 StGB

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174–174c StGB) 

  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176–181a StGB) 

  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB

  • Menschenhandelsdelikte, die Verbrechen darstellen können  

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 397a StPO): Es liegt eine schwierige Sach- und Rechtslage vor, die das Opfer nicht allein lösen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gelten als unzureichend, sodass die Finanzierung eines Anwalts auf eigene Kosten nicht möglich ist.  

Opferentschädigung: Was steht Betroffenen zu?

Täter-Opfer-Ausgleich 

Der Täter-Opfer-Ausgleich, der von der Staatsanwaltschaft oder auch vom Gericht angeregt werden kann, findet außerhalb des Strafverfahrens statt. Bedingung ist, dass sowohl Opfer als auch Täter in die Aussprache einwilligen. Im kommunikativen Prozess hat der Täter die Möglichkeit, Widergutmachung zu leisten. Idealerweise soll so eine Aussöhnung zwischen den beiden Parteien erzielt werden.  

Opferentschädigungsgesetz (OEG) 

Im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes werden Opfern oder ihren Hinterbliebenen verschiedene Leistungen erstattet. Dazu gehören Heil- und Krankenbehandlung, Renten zur Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung, psychotherapeutische Hilfe und Bestattungsgeld. Schmerzensgeld sowie der Ersatz von Vermögensschäden oder Sachschäden werden durch das OEG allerdings nicht abgedeckt. Sie müssen stattdessen vor dem Zivilgericht oder im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.  

Um die vom OEG abgedeckten Leistungen zu erhalten, bedarf es eines Antrags. Dieser kann bereits vor Beginn des Strafverfahrens gestellt werden. Voraussetzungen sind eine persönliche Betroffenheit als Opfer oder dessen Hinterbliebener (Kinder, Eltern, Ehe- und Lebenspartner) sowie ein Wohnsitz in Deutschland. Es muss sich um eine vorsätzliche und rechtswidrige Gewalttat handeln, unter deren Folgen die Betroffenen leiden. Dazu zählt auch eine Beibringung von Gift. Wird mit gemeingefährlichen Mitteln gesundheitlicher Schaden herbeigeführt, ist eine fahrlässige Tatbegehung bereits ausreichend. Als gemeingefährliche Mittel gelten außerdem Brandstiftung und Sprengstoffanschläge. Neben den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz können auch Leistungen über den Verein für Verkehrsopferhilfe beantragt werden, wenn der Angriff mit einem Fahrzeug getätigt wurde. Handelt es sich um einen terroristischen Anschlag, kann ein Antrag auf Härteleistung für Opfer extremistischer und terroristischer Straftaten beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.  

(LES)

Foto(s): ©Adobe Stock/Pichsakul

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