Organspende und Patientenverfügung

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Ihre Einstellung zur Organspende kann ebenfalls in Ihrer Patientenverfügung festgehalten werden. Vielleicht denken Sie jetzt: „Wozu dies in der Patientenverfügung regeln, wenn Sie schon einen Organspendeausweis haben?“  
Während ein Organspendeausweis nur sehr generisch formuliert ist, haben Sie in der Patientenverfügung die Möglichkeit, exakte Angaben zu Ihren Wünschen vorzunehmen. So können Sie festlegen, in welchen Situationen Sie keine Organspende wünschen oder sogar, dass nur zum Zwecke der Organentnahme Ihr Herz-Krauslaufsystem erhalten bleiben soll. Zudem ist der Organspendeausweis im Vergleich zur Patientenverfügung nicht amtlich registriert, muss demnach stets am Körper getragen werden. 

Übrigens, eine Kombination ist grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn sich die beiden Schriftstücke nicht widersprechen. Zwar steht die Patientenverfügung in der Rangordnung über dem Organspendeausweis, dennoch ist es wenig erstrebenswert im Ernstfall einen vermeidbaren Widerspruch über Ihre Ansicht zur Organspende herbeizuführen.  

Wer nicht vorsorgt stellt seine Angehörigen vor eine nervenaufreibende Entscheidung – zumindest kurzfristig. Irrtümlicherweise wird oftmals angenommen, dass ohne Vorlage einer Patientenverfügung die Liebsten über das eigene Wohl entscheiden. In solch einem Fall allerdings sind die Angehörigen dazu verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Patienten umzusetzen. Da praktisch kaum bis nie bewiesen werden kann, wie dieser Wille ausgesehen hätte, wird im Zweifelsfall für lebenserhaltende Maßnahmen gestimmt – und somit die volle Palette an medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um Sie möglichst lange am Leben zu erhalten.  


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