Panoramafreiheit: Dürfen Häuser, Baustellen oder sonstige Bauwerke ohne Erlaubnis fotografiert werden?

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Häuser, Baustellen oder sonstige Bauwerke können ohne Erlaubnis fotografiert werden, solange das Grundstück oder das Gebäude selbst nicht betreten wird und keine Hindernisse überwunden werden müssen.

Fotos von fremden Häusern, Baustellen oder sonstige Bauwerke, dürfen gemacht werden, solange das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort, wie z. B. einer öffentlichen Straße, aufgenommen wird. Eine solche Aufnahme ist dann nicht mehr erlaubt, wenn das Grundstück, Gebäude, die Baustelle etc., betreten werden, muss oder zusätzliche Hürden überwunden werden müssen, um das Foto zu machen.


Wann benötigt man beim Fotografieren von Häusern, Baustellen oder sonstigen Bauwerken eine Erlaubnis?

Allgemein dürfen Fotos von Gebäuden, Häusern usw. getätigt werden, solange die Aufnahme von einem allgemein zugänglichen Ort aus angefertigt wurde. Die Aufnahme kann, aufgrund der Panoramafreiheit, auch ohne die Erlaubnis des Eigentümers getätigt werden. Die Grenze der Panoramafreiheit liegt dabei im öffentlichen Raum. Muss für eine Aufnahme das Grundstück, das Gebäude, die Baustelle etc. betreten werden, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers beziehungsweise dem Inhaber des Hausrechts. Wird eine Zustimmung vorher nicht eingeholt oder verweigert, könnte dadurch das Haus- bzw. das Eigentumsrecht verletzt werden.


BGH-Urteil: Kein Anspruch auf Zutritt in ein Haus zum Anfertigen von Fotografien über AGB-Klausel.

In einem Urteil des BGH (Az. I ZR 193/20) befasste sich das Gericht mit einem Fall, in welchem sich der Kläger in seiner Rolle als Architekt durch eine AGB-Klausel das Recht vorbehalten wollte, nach Beendigung des Vertrages das Bauwerk oder die bauliche Anlage zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen. 

In dem Fall schlossen die Parteien am im Juni 2013 einen “Architekten-/Hochbauingenieurvertrag für Gebäude HOAI 2009” für den Umbau des Wohnhauses des Beklagten ab. Auf Grundlage der Ziffer 11.2 des Vertrages verlangte der Kläger im August 2018 Zutritt in das Haus des Beklagten, um fotografische Aufnahmen anzufertigen. Der Beklagte verweigerte dem Kläger jedoch den Zutritt. Daraufhin wurde Klage erhoben, da der Kläger der Ansicht gewesen sei, dass jenem ein Anspruch auf die Duldung des begehrten Betretens, um Fotografien anzufertigen, gemäß § 25 Abs. 1 UrhG sowie aus der Klausel der Ziffer 11.2, des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, zusteht.

Der Kläger hatte mit seinem Verlangen keinen Erfolg. Ein vertraglicher Anspruch, nach der Ziffer 11.2 des zwischen den betroffenen Parteien geschlossenen Vertrages, bestehe für den Kläger nicht. Diese Bestimmung innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da der Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel stelle eine Regelung dar, die lediglich die Interessen des Verwenders beinhalte und diesem einen Vorteil verschafft, ohne die Belange oder Interessen des Vertragspartners zu beachten. Ferner werde dem Vertragspartner, durch die Klausel kein angemessener Ausgleich geschaffen.

Zudem konnte der Anspruch auf Duldung nicht über § 25 Abs. 1 UrhG geltend gemacht werden. Der Anspruch aus § 25 Abs. 1 UrhG setze voraus, dass der Kläger der Urheber eines Werkes der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Dies sei bei den vom Kläger vorgenommenen Gestaltungen des Gebäudeinneren nicht anzunehmen und genügen auch nicht den Anforderungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. 


Landgericht Köln: Fotos von Häusern, die persönliche Informationen enthalten. 

Auch kann es dazu kommen, dass bei der Aufnahme eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus persönliche Informationen wie beispielsweise die Adresse des Eigentümers enthalten kann. Mit einem solchen Sachverhalt setzte sich das Landgericht Köln im Jahr 2010 auseinander (Az. 28 O 578/09). 

In dem Fall entschied das Landgericht Köln über die Zulässigkeit der Verwendung eines Fotos, auf dem ein Haus abgebildet war, in dem die Klägerin Miteigentümerin des Hausgrundstücks war. Auf dem Foto war das Haus der Klägerin und dessen genaue Adresse erkennbar. Die Aufnahme wurde in einem Internetangebot der Beklagten hochgeladen, durch welches man spezifisch nach einem Haus, durch Eingabe des Straßennamens und der Adresse, suchen konnte. Anhand der Suche erhielt man dann ein Bild der Gebäudeansicht, das dann über Koordinaten genau aufgefunden werden konnte. Die Klägerin fühlte sich durch die Veröffentlichung, des Bildes und den damit verbundenen persönlichen Daten im Internet in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 

Die Klage wurde vom Landgericht Köln als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers beziehungsweise der Bewohner verletzte, wenn der Name der dort ansässigen Bewohner nicht erkennbar sei und die Betrachter des Fotos nicht mehr Informationen erhalte, als diejenigen, die selbst am Wohnhaus vorbeilaufen. In solchen Fällen seien die Informationen auf dem veröffentlichten Foto, denen gleichzusetzen, die die Betroffenen selbst am eigenen Haus offenbaren. 


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Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!


Quellen zum Thema Panoramafreiheit

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20193/20&nr=121879

https://www.malerblatt.de/betrieb-markt/fotorechte-was-darf-was-kann-ich/

https://www.urheberrecht.de/recht-am-bild-der-eigenen-sache/#:~:text=Gem%C3%A4%C3%9F%20%C2%A7%2059%20Urheberrechtsgesetz%20

https://www.architekturfotografie-bach.de/fremde-haeuser-fotografieren/

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/panoramafreiheit-baustelle-fotografieren-verboten


Foto von Ben Allan auf Unsplash

Foto(s): Foto von Ben Allan auf Unsplash


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