Patentschutz oder geheim halten?

  • 6 Minuten Lesezeit
Zusammen finden wir den richtigen Weg

Eine Geheimhaltungsvereinbarung erscheint zunächst als kostengünstige Alternative zum Patentschutz, um eine neue Erfindung geheim zu halten. Jedoch ist ihre Durchsetzbarkeit in der Praxis oft schwierig, da Nachweispflichten bestehen und Schadensersatzansprüche schwer zu quantifizieren sind. Demgegenüber bietet der Patentschutz durch eine Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine rechtlich stärkere Absicherung. Bereits ohne die Anmeldegebühr zu zahlen, kann eine erste Priorität gesichert werden, ohne dass die Erfindung veröffentlicht wird. Dies ermöglicht Erfindern, ein Jahr Zeit zu haben, um über die Vermarktbarkeit der Idee zu entscheiden und eventuell weitere Schritte wie Auslandspatentanmeldungen vorzubereiten. Kosten für den Patentschutz entstehen erst bei der Entscheidung für eine offizielle Patentanmeldung, wobei die Priorität der ursprünglichen Hinterlegung genutzt werden kann. Ein Patentanwalt ist empfehlenswert, um die Patentansprüche professionell zu formulieren und somit einen effektiven Schutz der Erfindung für bis zu 20 Jahre zu gewährleisten. Die Kosten für einen Patentanwalt variieren, doch durch effiziente Zusammenarbeit und mögliche Pauschalvereinbarungen können Überraschungen vermieden werden.



Eine Geheimhaltungsvereinbarung könnte viel günstiger sein als ein Patentschutz – aber klappt das in der Praxis? Und ist ein Patentschutz wirklich so teuer?

Geheimhaltungsvereinbarung

Eine neue Erfindung könnte geheim gehalten werden. Verträge mit Geschäftspartnern verhindern die Veröffentlichung. Die Arbeitnehmer werden verpflichtet, alles geheim zu halten. Ein perfekter Schutz ohne Kosten.
Was ist aber, wenn einer trotzdem darüber spricht. Geheimhaltungsvereinbarungen sind in den seltensten Fällen durchsetzbar. Zunächst ist schwer nachzuweisen, dass tatsächlich der, mit dem Sie die Vereinbarung gemacht haben, für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Dann stellt sich die Frage, ob das, was veröffentlicht oder nachgebaut wurde, so auch in der Geheimhaltungsvereinbarung beschrieben worden ist. Als drittes stellt sich die Frage, wie bewiesen werden kann, dass genau nur wegen dieser Indiskretion ein Schaden entstanden ist. Doch selbst wenn wir so weit kommen, schaffen wir es meist nicht, den entstandenen Schaden genau zu beziffern.
Die Geheimhaltungsvereinbarung ist daher meist ein guter moralischer Hinweis, aber in der Praxis nicht durchsetzbar.

Patentschutz durch Hinterlegung beim Patentamt
Wenn noch gar nicht klar ist, ob eine Erfindung jemals vermarktet werden kann, kann man eine Beschreibung der Idee mit einem Antrag auf einen Patentschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt einreichen. Das Amt sendet dem Anmelder dann später jederzeit eine Bestätigung darüber, dass die Erfindung an einem bestimmten Tag beim Amt eingereicht wurde. Das ist ein Nachweis darüber, dass der Anmelder zu diesem Tag bereits im Erfindungsbesitz war. Hierfür muss noch nicht einmal die Anmeldegebühr beim Amt bezahlt werden. Es ist sogar oftmals sehr sinnvoll, die Anmeldegebühr nicht zu bezahlen, da das Amt dann die Erfindung nicht 18 Monate später veröffentlicht. Jede Erfindung, für die die Anmeldegebühr bezahlt wurde, muss vom Amt 18 Monate nach dem Anmeldedatum veröffentlicht werden.  Doch viele Erfinder sind sich beim Anmelden noch gar nicht sicher, ob sie eine Veröffentlichung wollen und bezahlen daher bei der Anmeldung noch nichts.

Ein Jahr Zeit für wichtige Entscheidungen
Im ersten Jahr nach der Hinterlegung beim Patentamt kann der Anmelder die Erfindung besser beschreiben und auch jederzeit nochmals anmelden. Der Anmelder kann eine Recherche oder eine Prüfung beim Amt beantragen und weitere Anmeldungen im Inland und im Ausland vornehmen. Und immer gilt für die Anmeldungen die Priorität der ersten Hinterlegung, wenn dies im Antragsformular so angegeben wird.
Der Anmelder muss aber gar nichts machen. Wenn die Priorität nicht beansprucht wird und keine Gebühr bezahlt wird, dann wird nie etwas vom Amt veröffentlicht. Das erste Jahr ist somit ein Jahr, um zu prüfen, ob es sinnvoll ist, am Projekt weiterzuarbeiten. Es besteht die Möglichkeit, eine Priorität in Anspruch zu nehmen – aber keine Pflicht. Somit entsteht mit der ersten Hinterlegung eine Chance, aber Sie sollten nur weiter machen, wenn die Idee auch wirklich erfolgversprechend ist.

Verlängern des Jahres
Meist ist das Jahr zu kurz, um sich sicher zu sein, dass das Projekt, wirklich weiterverfolgt werden sollte. Dann erschließt jede Hinterlegung in diesem Jahr eine neue Priorität, ab der wieder ein Jahr beginnt. Nur dem ersten Anmelder steht ein Recht auf ein Patent zu. Eine spätere Priorität erhöht somit das Risiko, dass jemand schneller war als Sie und somit letztlich der erste ist. Eine frühe Priorität kann somit sehr wertvoll sein. Sie sollten daher möglichst viel möglichst früh beschreiben und beim Patentamt hinterlegen. Und wenn Ihnen wieder etwas dazu einfällt, dann sollten Sie Ihren Text einfach ergänzen und nochmals hinterlegen.

Internationale Anmeldung ein Jahr nach dem Prioritätsdatum

Jedem Erfinder bleibt nur ein Jahr nach dem Datum, das er als früheste Priorität nutzen will, um zu entscheiden, in welchen Ländern er Schutz beanspruchen will. In diesem Jahr sollte eine Patentanmeldung entstehen, die wirklich möglichst perfekt ist. Diese Anmeldung kann danach nicht mehr ergänzt werden. Mit dieser Anmeldung leben Sie 20 Jahre, wenn das Projekt erfolgreich wird. Sie sollten daher in diesem Jahr recherchieren, ob sich die Idee finanziell lohnen wird und ob sie mit hoher Wahrscheinlichkeit neu und erfinderisch ist. Meist ist das Jahr zu kurz, um sich sicher zu sein. Dann kann die Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität in Genf als Internationale Anmeldung hinterlegt werden. Diese Anmeldung wird von den wichtigsten Industriestaaten anerkannt. Es fehlen aktuell vor allem noch Taiwan und Argentinien. Wenn eine internationale Anmeldung eingereicht wurde, dann hat man nicht 12 Monate sondern in der Regel 31 Monate Zeit, um zu entscheiden, in welchem Land Patentschutz beansprucht wird.

Wie lange kann ich eine Patentanmeldung ohne Kosten halten?
Stellen wir uns vor, Sie haben heute eine Idee. Sie beschreiben alles, was ihnen einfällt und senden es mit dem Antrag auf Patenterteilung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Damit sichern Sie sich eine erste Priorität für alles, was Sie beschrieben haben. Jetzt unterhalten Sie sich mit Freunden und Geschäftspartnern und dabei entstehen weitere Ideen. Das Recht auf ein Patent steht dem zu, der diese Ideen als erster anmeldet. Sie nehmen somit den bereits beim Amt angemeldeten Text und ergänzen den Text mit den weiteren Gedanken. Diesen ergänzten Text senden Sie wieder mit einem Antrag auf Patenterteilung an das Deutsche Patent- und Markenamt. Dann bekommen Sie für diese ergänzte Erfindungsbeschreibung eine zweite Priorität. Das können Sie beliebig oft wiederholen. Und alles kostet Sie noch keinen Cent.

Wann entstehen erstmals Kosten
Vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Datum der ersten Priorität überlegen Sie sich, ob Sie das Projekt ernsthaft weiter führen wollen. Wenn sich das Projekt bis dahin als wirtschaftlich lukrativ und neu herausgestellt hat, dann beantragen Sie ein Deutsches Patent und nehmen die erste Priorität und die Prioritäten aller anderen im Prioritätsjahr eingereichten Anmeldungen in Anspruch. Sie können auch ein Europäisches Patent beantragen oder eine internationale Anmeldung einreichen. Jetzt empfehle ich aber spätestens die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen. Jetzt soll eine Anmeldung entstehen, die Ihnen 20 Jahre Schutz bieten kann.

Wann brauche ich einen Patentanwalt?

Um eine Erfindung zu beschreiben, können Sie sich an die Merkblätter des Deutschen Patent- und Markenamtes halten. Wir beschreiben das unter qlc.de. Schwierig ist es jedoch, Patentansprüche zu formulieren. Die Patentansprüche legen wie ein Gesetz fest, was ganz genau geschützt ist und was jeder andere machen darf. Die Patentansprüche sagen auch dem Patentprüfer, was er recherchieren soll und was er prüfen soll. Es besteht bei nicht gut formulierten Patentansprüchen die Gefahr, dass Sie zwar ein Patent bekommen, aber der Schutzbereich ist so eng, dass andere mit großem wirtschaftlichen etwas Ähnliches produzieren und verkaufen und sie nichts dagegen machen können. Es ist daher meist sinnvoll, wenn zumindest die Patentansprüche ein Patentanwalt formuliert. Das heißt, wenn der wirtschaftliche Wert der Erfindung absehbar ist, bevor eine amtliche Recherche beansprucht wird und spätestens am Ende des Prioritätsjahres sollte sich ein Patentanwalt den Text und die Ansprüche ansehen.

Was kostet ein Patentanwalt?

Ein Patentanwalt rechnet in der Regel nach der für die Aufgabe benötigten Zeit ab. Hinzu kommen fixe Gebühren des Anwalts und der Ämter. Es ist schwierig, Gebührensätze zu vergleichen. Wenn der Patentanwalt sehr erfahren und effektiv ist, dann braucht er wenig Zeit und ein hoher Stundensatz ist gerechtfertigt. Ein niedriger Stundensatz, der durch viele benötigte Stunden ausgeglichen wird, ist auch nicht erfreulich. Wir raten daher dazu, abzuklären, wie man zusammenarbeitet, damit alles effektiv und schnell erledigt werden kann. Was kann der Mandant beitragen, wie sollte er seine Erfindung beschreiben, damit der Patentanwalt etwas damit anfangen kann? Meistens ist ein ausführliches Telefonat ein guter Einstieg und effektiver als ein Termin für eine Erstberatung. Dabei kann man auch bereits abklären, was der Patentanwalt für welche Arbeit erwartet. Eine vereinbarte Pauschale für die erste Hinterlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder eine finanzielle Obergrenze für das Durchsehen oder Formulieren einer Patentanmeldung sind Wege, um nicht letztendlich von einer Anwaltsrechnung überrascht zu werden.

Schlussfolgerung

Sprechen Sie mich an. Gemeinsam finden wir einen Weg, der zu Ihnen passt.


Foto(s): Castell

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. Klaus Castell Europ. Attorney