Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr können? Die entsprechende Vorsorge sollten Sie in gesunden Tagen treffen. Jeder von uns kann unabhängig von seinem Alter in Situationen geraten, in der andere für ihn entscheiden müssen. 

Ich möchte Ihnen in diesem Artikel einen Überblick über die Arten von Vollmachten und Verfügungen geben, damit das in Ihrem Sinne geschieht.

Durch Unfall, Krankheit oder im Alter kann jeder vor der Situation stehen, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann. Darum sollte sich jeder einmal mit der Frage beschäftigen, wer handelt und entscheidet dann für mich entsprechend meinem Willen?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten rechtlich Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten zu regeln:

1. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist der schriftlich geäußerte Wille darüber, welche medizinischen Maßnahmen in einer bestimmten Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen. 

Sie richtet sich an Ärzte und an das behandelnde Pflegepersonal. Sie kann sich zusätzlich an Bevollmächtigte oder Betreuer richten mit der Anweisung, den geäußerten Willen durchzusetzen. Sie enthält Regelungen lebenserhaltenden Maßnahmen und Wiederbelebung, Schmerzmittel- und Antibiotikagaben, Künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Künstlicher Beatmung, Dialyse, Organspende, Freiheitsentziehenden Maßnahmen, Ärztlichen Schweigepflichtsentbindungen gegenüber bestimmten Personen, Gewünschten Sterbeort u. a.

2. Vorsorgevollmacht

Ist eine Person so erkrankt, dass sie ihre Alltagsgeschäfte nicht mehr selbst besorgen kann, so hat das Gericht einen rechtlichen Betreuer zu bestellen. Liegt aber eine Vorsorgevollmacht vor, so besteht für die Bestellung eines Betreuers kein Grund. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. 

Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt man einer Person oder mehreren Personen die Vollmacht, stellvertretend Dinge zu erledigen in den Bereichen der Vermögenssorge, Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden u. a.

3. Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung sollte erstellt werden, wenn keine Vertrauensperson existiert, die bevollmächtigt werden kann oder wenn die Person des Vertrauens nicht bereit ist diese Aufgabe zu übernehmen. Steht keine bevollmächtigte Person zur Verfügung und Sie kommen in eine Situation der Handlungsunfähigkeit, wird eine rechtliche Betreuung vom Betreuungsgericht eingerichtet. 

Sofern dann keine Betreuungsverfügung existiert, entscheidet ein Richter darüber wer Sie betreuen soll und für welche Aufgabenkreise die Betreuung eingerichtet wird. In der Betreuungsverfügung kommt man dem Gericht zuvor und gibt vorsorgend an, wer die rechtliche Betreuung im Falle eines Falles übernehmen soll und/oder wer nicht.

Bei der Erstellung aller Verfügungen unterstütze ich Sie gerne! 

Gerne kann ich Sie bei der Erstellung ihrer Vorsorgeverfügungen beraten. Die Beratung und Erstellung der Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann telefonisch, per E-Mail oder auf dem Postweg erfolgen. 

Bedenken Sie auch dabei, dass die entstehenden Kosten einmalige Ausgaben sind, mit denen Sie die Voraussetzungen für eine gesicherte Zukunft schaffen. Auch viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten für die Beratung und Erstellung der Vorsorgeverfügungen. 

Tipp:

Überprüfen Sie daher, ob in Ihrer Rechtschutzversicherung entsprechende Angebote enthalten sind oder informieren Sie sich, ob die Rechtsschutzversicherung einen Teil der Kosten übernehmen kann. Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die nicht nur die Erstellung der Vorsorgeverfügungen, sondern auch die Kosten für die jährliche Überprüfung übernehmen. Wer sich also mit dem richtigen Gedanken hinsichtlich der Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht beschäftigt, kann mitunter durch seine Rechtschutzversicherung eine Übernahme der Kosten beantragen. Anstatt vorgefertigte, allgemeine Verfügungen aus dem Internet herunterzuladen, sollte man das Angebot der Rechtsschutzversicherer annehmen und sich professionell durch einen Anwalt beraten lassen. Dieser stellt in der Regel auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, so dass Ihnen auch dieser Aufwand erspart bleibt.

Ich stehe Ihnen gerne mit meiner langjährigen Erfahrung zur Verfügung!

Mit den allerbesten Grüßen 

Stephanie Bröring, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozial- und Medizinrecht

Foto(s): @Jakobsmeier&Bröring

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