Pauschale Leistungsbeschreibung verhindert Vorsteuerabzug

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Erhält ein Unternehmer eine Rechnung von einem Unternehmen und die Eingangsleistung in der Rechnung ist nicht klar definiert, so ist der Vorsteuerabzug in Gefahr.

Der Grund liegt darin, dass eine zu pauschale Leistungsbeschreibung einer Eingangsrechnung nicht die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 UStG erfüllt. Danach ist der Vorsteuerabzug nur gegeben, wenn einem sachverständigen Dritten klar ist, worüber eigentlich abgerechnet wurde.

Eine zu allgemeine oder schwammige Leistungsbeschreibung wurde nun einem Gerüstbau-Handwerksbetrieb vor dem FG Hamburg zum Verhängnis. Die Leistungsbeschreibung des Handwerkers beschränkte sich auf Angaben wie „Pauschale“ oder „Sonstige Gerüstbauleistungen“.

Eine Identifizierung der Leistung ist dadurch nach Aufassung des FG Hamburg kaum nachvollziehbar. Folge: Aus solchen Rechnungen steht dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu (FG Hamburg, Urteil v. 21.8.2015, Az. 2 V 154/15).

Um einem solchen Ergebnis zu entgehen, haben Unternehmer die folgenden Möglichkeiten, um den VoSt-Abzug bei zweifelhaften Rechnungen noch nachträglich zu sichern:

  • Rücksendung der Rechnung mit der Bitte um Konkretisierung der Leistungsbeschreibung
  • Rücksendung der Rechnung mit der Bitte um Referenzierung der Rechnung auf den ursprünglich erteilten Auftrag (Auftragsnummer, Auftragsdatum). Durch diesen Rückgriff auf die ursprüngliche Auftragserteilung kann in den meisten Fällen rechtssicher der Vorsteuerabzug gesichert werden.

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