Kein Vorsteuerabzug bei unzureichender Leistungsbeschreibung

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.06.2015 entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht möglich ist, wenn in der Rechnung die erbrachte Leistung nur unzureichend beschrieben wird und auf andere Dokumente wie z. B. Verträge kein Bezug genommen wird.

Im Streitfall hatte der Kläger mit seinem Rechtsanwalt einen detaillierten Beratungsvertrag mit einem Pauschalhonorar geschlossen. Die Rechnungen des Anwalts lauteten allerdings nur wie folgt: „Ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen: ...“. Auch mit einer Unternehmensberatung gab es einen Beratungsvertrag mit einem Pauschalhonorar. In den Rechnungen hieß es aber nur: „Für allgemeine wirtschaftliche Beratung berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart: …“.

Dem Finanzgericht war dies zu wenig, weil in beiden Rechnungen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung fehlte. Die Beschreibung der Leistung hätte durch eine Bezugnahme auf die jeweiligen Rahmenverträge erfolgen können.

Gerade bei Rahmenverträgen mit Pauschalhonoraren sollte darauf geachtet werden, dass in der Rechnung der Rahmenvertrag konkret genannt wird. Außerdem sollten der Rechnung auch Leistungsnachweise beigefügt werden, wenn im Pauschalvertrag eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen geregelt wird.

Scheitert der Vorsteuerabzug an der unzureichenden Leistungsbeschreibung, sollte der Vertragspartner zur Berichtigung seiner Rechnung aufgefordert werden. Dann kann zumindest im Berichtigungszeitpunkt die Vorsteuer geltend gemacht werden.


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