Pegasus Development GmbH empfiehlt Aktien der Pegasus Development Inc. – Vorsicht, hohe Risiken!

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Zum Jahresende 2020 sowie zu Beginn des Jahres 2021 haben zahlreiche Anleger, welche bereits Anleihen an der Pegasus Development AG in der Schweiz erworben hatten, ein Angebot der Pegasus Development GmbH erhalten, vorbörslich Aktien an der Pegasus Development Inc. mit Sitz in New York, 99 Wall Street, NY 10005 zu erwerben.

Die Adressaten solcher Angebote fragen insbesondere deshalb nach der Seriosität dieses Angebots nachdem die Pegasus Development AG bereits insolvent ist, weil in vielen Fällen im Zusammenhang mit dem Aktienangebot auch offeriert wurde, die bei der insolventen AG gezeichneten Anleihen in Aktien der Pegasus Development Inc. in New York umzuwandeln. Da fragen sich viele Betroffene, ob eine solche Umwandlung überhaupt rechtlich möglich ist und, welche Risiken damit ggf. verbunden sein können.

Geht man davon aus, dass die Anleihen der insolventen Pegasus Development AG nicht, oder jedenfalls nicht mehr in vollem Umfang des Nominalbetrags werthaltig sind, so läge nach deutschem Aktienrecht eine unzulässige Sachgründung vor, welche nach den §§ 33ff AktG zu beurteilen wäre. Die Folge könnte dann eine entsprechende Barzahlungspflicht sein, insoweit die eingebrachten Anleihen nicht die erforderliche Werthaltigkeit aufweisen. Auch nach dem amerikanischen Aktienrecht kann zumindest im Insolvenzfall bei nicht vollständig eingezahltem Aktienkapital eine Verpflichtung entstehen, in Höhe der fehlenden Werthaltigkeit Nachschüsse auf das gezeichnete Aktienkapital zu leisten. Die Folge wäre im Extremfall, dass die Anleger, welche ihre – ggf. ganz oder teilweise wertlosen – Anleihen in Aktien umgewandelt und sich durch Zeichnung zur entsprechenden Einzahlung verpflichtet haben, den Einlagebetrag in Höhe des Nominalbetrags der gezeichneten Aktien nochmals in bar erbringen müssen.

Darüber hinaus bietet die Pegasus Development GmbH auch selbst Anleihen sowie stille Beteiligungen an. Hier sollten sich die Anleger ebenso wie bei der Inc. in New York fragen, welche konkreten Informationen sie hinsichtlich der Investitionen und der geschäftlichen Pläne des Unternehmens erhalten haben.

Anleger, welche ein neues Angebot der Pegasus Development GmbH angenommen haben und diesbezügliche Zweifel hegen, sollten den Zeichnungsvorgang möglichst bald anwaltlich überprüfen lassen und ggf. sofort einen Widerruf erklären. Da die Angebote im Fernabsatzwege erfolgt sind, kann der Widerruf grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Vertragsschluss erfolgen. Soweit eine fehlerhafte oder keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, kann der Widerruf ggf. auch noch bis zu einem Jahr und zwei Wochen nach dem Vertragsschluss erfolgen. Außerdem sind die Möglichkeiten  einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sowie mögliche Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu prüfen.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff vertritt als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits zahlreiche Anleger von Gesellschaften der Pegasus Development Unternehmensgruppe und ist hier schon erfolgreich gerichtlich tätig geworden. Betroffene sollten zeitnah ihre Ansprüche prüfen lassen.



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