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Pension Kśišowka UG in Vetschau: Illegale Einlagengeschäfte in Form von gewerblichen Zwischenfinanzierungen ?

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Aktuelles

Es mehren sich Beschwerden gegen die Betreiber vorbenannter Gesellschaft in Vetschau, weil die Darlehen - häufig aus 2015 - nicht zurückgezahlt werden. Investoren haben uns gefragt wie damit umzugehen ist. Dabei ist uns aufgefallen, dass ehemals mandatierte Anlegeranwälte bislang nur die vertraglichen Darlehensrückzahlungsansprüche prüften. Übersehen wurde jedoch, dass es sich hierbei auch um illegale Einlagengeschäfte handeln dürfte, weil eine Banklizenz hierfür fehlt.

Der Gesetzeswortlaut im KWG lautet:

(...)

§1 KWG

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 

1.die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),....

(...)

Die von der UG angenommenen Gelder zur Unternehmensfinanzierung waren unbedingt rückzahlbar, dienen deren gewerblichen Pensionsbetrieb (Siehe https://www.ferieninwuestenhain.de ) und können daher illegale gewerbsmäßige Einlagengeschäfte nach §§1Abs.1 Nr.1, 32 Abs.1 KWG sein. Die UG dürfte dabei auch als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut anzusehen sein. Nach BGH BGH VI ZR 339/04 gilt Folgendes:

(...)

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die ........ GmbH schon aufgrund ihrer durch die Rechtsform begründeten Kaufmannseigenschaft gemäß § 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 19; Reichauer, KWG, Erg.-Lfg. 2/04, § 1 Rn. 26) und zudem bereits kraft Gesetzes zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB). 

(...)

Folgen

Verstöße gegen diese Verbotsnorm haben drittschützenden Charakter was bedeutet, dass Investoren hieraus zivilrechtliche Ansprüche herleiten könnten. 

Wer haftet?

Es haften immer die Organe einer handelnden juristischen Person in Höhe der angenommenen Darlehen. Hätten diese vor Annahme dieser unbedingt rückzahlbaren Gelder die BaFin gefragt, dann wären sie entsprechend informiert worden über deren Illegalität. Zusätzlich haften auch noch die Bürgen für diese Darlehen gegenüber den Investoren. 

Achtung

Verjährung tritt erst 10 Jahre nach Darlehensvertragsabschluss ein, da keiner der Investoren von der Illegalität bzw. der fehlendenden Banklizenz bei Vertragsschluss gewusst haben dürfte.

Weiteres

Gleichzeitig sind in den Depots unserer Mandanten Darlehensverträge an die insolvente Energie Autark GmbH, Verträge für nachrangige Genussrechte an der insolventen Primus Werte Energie AG und Verträge für Investments in ein Klärschlammverarbeitungsbetrieb vorzufinden.

REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei

Wir vertreten und beraten Investoren und haben uns zu den Hintergründen und potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.  Investoren sollten die taggenaue 10-jährige Verjährungsfrist nicht aus den Augen verlieren.

Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Investor wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief  an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.

Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:

  • per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
  • Telefon: 03591 29961 33
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