Personalvermittlung muss Honorar nach Anfechtung nicht zurückzahlen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach einem aktuellen von der Rechtsanwaltskanzlei BÜRGLER erfolgreich erstrittenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.03.2022 (Az. 2-01 O 88/20) hat ein Personalvermittlungsunternehmen gegenüber seinem Kunden auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars, wenn der mit dem vermittelnden Kandidaten Arbeitsvertrag durch den Kunden angefochten wurde.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat der Personalvermittler eine Rechtsanwaltsfachangestellte an ein Rechtsanwaltskanzlei vermittelt. Nach der erfolgreichen Vermittlung einer Kandidaten an die Kanzlei, war diese jedoch überraschend krank. Die Anwaltskanzlei war der Auffassung, die neue Mitarbeiterin habe im Rahmen des Bewerbungsgesprächs ihre Krankheit verheimlicht. Der Kandidatin wurde daraufhin gekündigt; zudem wurde der Arbeitsvertrag angefochten. Die Zahlung des Vermittlungshonorars an das nun klagende Personalvermittlungsunternehmen wurde verweigert.

Entscheidung des Gerichts

Die Zahlungsverweigerung war jedoch rechtswidrig, wie nun das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hat:

“Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vermittlungsvergütung aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung gem. § 652 Abs. 1 BGB.

§ 652 Abs. 1 BGB macht das Entstehen eines Provisionsanspruchs des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages, nicht von dessen Ausführung abhängig. Der Makler trägt nur bis zum Abschluss des Hauptvertrages das Risiko eines Abschlusses. Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrages verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen eine Provisionspflicht grundsätzlich aus. Dagegen lassen Umstände, die lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag beseitigen, den Provisionsanspruch regelmäßig unberührt.”

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das sich auch das Gericht im vorliegenden Fall anschloss, führt eine Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis, wenn es bereits vollzogen worden ist, als von Anfang an nichtig zu sehen ist. Ausnahmsweise wirkt die Anfechtung nur für die Zukunft. Für die Vergangenheit ist das Arbeitsverhältnis dagegen wie ein fehlerfrei zustande gekommenes zu behandeln.

Ergebnis

Die Mandantin der Kanzlei BÜRGLER hat damit ihren vollen Honoraranspruch zugesprochen bekommen. Zudem musste die Gegenseite die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bürgler

Beiträge zum Thema