Pfändbares Arbeitseinkommen - auch noch nach Pfändung reduzieren !

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Häufig nehmen Gläubiger Pfändungen des Einkommens unmittelbar bei dem Arbeitgeber ihres Schuldners (also des Arbeitnehmers) vor.

Der Arbeitgeber hat dann diese Pfändung (in der Fachsprache: den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) zu berücksichtigen und pfändbares Einkommen an den Gläubiger zu überweisen.

Die Höhe des pfändbaren Betrags ergibt sich aus der sogenannten Pfändungstabelle, die je nach Nettoeinkommen und der Anzahl der Unterhaltspflichten den entsprechenden Betrag angibt.

Die Frage ist, ob man diesen Betrag auch noch beeinflussen kann, wenn bereits die Pfändung erfolgt ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 14.10.2021 entschieden, dass zumindest der Arbeitnehmer noch Beträge im Rahmen der Entgeltumwandlung in seine zusätzliche Altersversorgung (Direktversicherung) investieren darf.

In dem zu entscheidenden Fall hat der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten vereinbart und daraufhin wurden die monatlichen Beiträge  (in Höhe von 248,00 € abgezogen und somit auch bei der Pfändung ein wesentlich geringeres Einkommen zu Grunde gelegt.

Mit der Klage hatte der Gläubiger versucht, den Abzug dieser Beträge zu verhindern und den Arbeitgeber zur Zahlung höherer Beträge zu verpflichten. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers nicht reduziere. Der Arbeitnehmer habe mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Verwertungszuständigkeit über die Forderung (die Einkommensforderung) verloren. Im Übrigen gelte der Rechtsgedanke des § 850h ZPO.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden, wirksam sind und insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vorliegt.

Auch der Umstand, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde, ändert jedenfalls so lange nichts an diesem Ergebnis, soweit der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG* auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht haben und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde.

Eine benachteiliegende Verfügung  iSv. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO  hat das Gericht nicht festgestellt. Auch scheidet zudem ein Rückgriff auf § 850h ZPO aus.

Ob bei einer Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen 4 % in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, also eine höhere Entgeltumwandlung, eine andere Bewertung erfolgen würde, musste der Senat nicht entscheiden, so dass diese Entscheidung ggf. in der Zukunft noch folgt.

Fazit:

Auch noch einer Pfändung bestehen Gestaltungsräume für Schuldner, die wesentliche Vorteile in der Zukunft bringen können. Die richtige Beratung zur richtigen Zeit ist hierbei entscheidend und kann einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil bringen.


Soweit Sie im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Problemen, insbesondere der Sozialversicherung, der Vergütungszahlung, Urlaubsgewährung, einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der Elternzeit oder einer Teilzeitbeschäftigung, Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend oder beratend zur Seite. Bitte rufen Sie mich an. Gerne können Sie mich telefonisch unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 kontaktieren. Per Email können Sie gerne über anwalt.de Kontakt aufnehmen.


vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 8 AZR 96/20 –

*§ 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG:

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 



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