Pfändungshöhe bei Nebenjob im Insolvenzverfahren und bei Überstunden

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Erhöhter Pfändungsschutz bei mehreren Arbeitseinkommen oder bei der Leistung von Mehrarbeit

Aktuell ist es leider keine Seltenheit mehr, dass Arbeitnehmer teilweise mehrere Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnisse haben, da ein Arbeitsverhältnis allein nicht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu bedienen.

Sehr problematisch wird dies jedoch, soweit wegen bereits aufgelaufener Verbindlichkeiten/Schulden Gläubiger bereits Lohnpfändungen vorgenommen haben oder der Arbeitnehmer sogar gezwungen war, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

In diesem Fall kann es jedoch passieren, dass der/die Gläubiger bei sämtlichen Arbeitsverhältnissen Lohnpfändungen betreiben und die jeweiligen Nettolöhne gemäß § 850d Nr. 2 ZPO zusammengerechnet werden und hieraus der pfändbare Betrag ermittelt wird. Dies passiert nur, wenn der Gläubiger von beiden Arbeitsverhältnissen weiß und einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt. Insofern sollten freiwillig keine Angaben über das Arbeitsverhältnis bzw. weitere Arbeitsverhältnisse gegeben werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind jedoch sämtliche Arbeitsverhältnisse anzugeben.

Soweit sogar ein Insolvenzverfahren anhängig ist, sind auch dort sämtliche Arbeitsverhältnisse (auch freiwillig) im Insolvenzantrag bzw. später gegenüber dem Treuhänder/Insolvenzverwalter anzugeben, da andernfalls ein Verstoß gegen Obliegenheiten vorliegt, der regelmäßig zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.

Häufig treten jedoch genau in dem Fall, in dem der Schuldner mehrere Arbeitsverhältnisse hat und ein Antrag auf Zusammenrechnung vorliegt, Berechnungsfehler auf.

Bei Abrechnungen und der Ermittlung von pfändbaren Beträgen wird häufig nicht berücksichtigt, dass bei einem sogenannten überobligatorischen Erwerb, d. h. einer Tätigkeit, zu der man nicht verpflichtet ist, ein erhöhter Pfändungsschutz gemäß § 850a Nr. 1 ZPO besteht.

Von dem mehr Erwerb, der über eine vollschichtige Tätigkeit hinausgeht (Mehrarbeit), sind nur 50 % pfändbar. Dies gilt für Nebenjobs (insbesondere geringfügige Tätigkeiten neben einer Vollzeittätigkeit (40 Stunden/Woche) als auch für Überstunden/Mehrarbeit, die über eine Vollzeittätigkeit hinausgehen. Auch entsprechende Mehrarbeit bei nur einem Arbeitgeber unterfällt dem Pfändungsschutz nach §850a Nr. 1 ZPO.

Insofern sollten Schuldner, die einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen und bei denen Lohnpfändungen vorliegen Ihre Abrechnungen genau prüfen, ob dieser Pfändungsschutz auch tatsächlich berücksichtigt wurde.

Soweit ein Antrag auf Zusammenrechnung von mehreren Arbeitseinkommen beim Vollstreckungsgericht verhandelt wird, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine überobligatorische Tätigkeit handelt und der Pfändungsschutz berücksichtigt werden muss.

Ausnahmen bestehen jedoch insbesondere in dem Bereich des Familienrechts, sofern Unterhaltsgläubiger die Zahlung von Unterhalt im Rahmen der Vollstreckung verfolgen.

Ergebnis:

Immer wieder ist festzustellen, dass diese Pfändungsschutzvorschriften nicht berücksichtigt werden und Berechnungsfehler zulasten der Nettoeinkommen von den Schuldnern erfolgen. Eine spätere Korrektur ist schwierig oder gar nicht mehr möglich.

Deshalb ist zu raten:        NACHRECHNEN LOHNT SICH.

Für sämtliche Fragen in dem Bereich des Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei gerne Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener zu Verfügung. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht verfügt er seit Jahren über die erforderliche Erfahrung zur Behandlung aller Probleme im Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht.

Sein besonderes Interesse gilt der Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts sowie des Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrechts.

Für eine Vereinbarung eines telefonischen Besprechungstermins steht Ihnen gerne unser Kanzleiteam unter 030 - 91 60 41 00 oder 0 57 72 57 72 zur Verfügung. Gerne können Sie auch per Email über anwalt.de Kontakt oder www.kanzlei-schneckener.de aufnehmen. 

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Ihr Team der Kanzlei Schneckener

Rechtsanwalt Markus Schneckener

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