Veröffentlicht von:

Pfändung Rückgewähransprüche sinnvoll?

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Vollstreckung in den Grundbesitz eines Schuldners kann erfolgreich sein. Das Eigenheim eines Schuldners liegt diesem oft am nächsten. Zur Finanzierung des Objektes erhält der Schuldner in der Regel ein Immobiliardarlehen. Die finanzierende Bank erhält zur Sicherheit eine  Grundschuld. Ist das Darlehen getilgt, kann der Eigentümer die Grundschuld zurück verlangen - der sogenannte Rückgewähranspruch!

Aus der vom Gerichtsvollzieher übermittelten Vermögensauskunft ergibt sich häufig Grundbesitz des Schuldners. Durch Einsichtnahme in das Grundbuch wird festgestellt, dass Grundschulden eingetragen sind, die den Wert des Grundbesitzes erheblich überschreiten. Dennoch kann es sich lohnen, die Rückgewähransprüche/Eigentümergrundschulden an den eingetragenen Grundpfandrechten zu pfänden. Nach der Pfändung kann der Gläubiger die Rückgewähr der Grundschuld von der Bank an sich verlangen. Der Gläubiger erhält ggf. sodann eine Grundschuld oder Teile einer Grundschuld an einer guten Rangstelle. Hieraus kann die Zwangsversteigerung erfolgen.

In  diesem Zusammenhang hat nunmehr der 5. Senat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung getroffen, die für die Geltendmachung entsprechender Rechte von grundlegender Bedeutung ist. Es heißt im Tenor wie folgt:

„Wann, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber die Grundschuld zurückgewähren muss, bestimmt sich nach der Sicherungsvereinbarung. Ist ein weiter Sicherungszweck vereinbart, der eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, kann die Rückgewähr erst dann verlangt werden, wenn eine solche Revalutierung endgültig nicht mehr in Betracht kommt; das ist (erst) der Fall, wenn die Geschäftsbeziehung endet oder wenn die Sicherungsvereinbarung geändert oder gekündigt wurde …“


Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob im Gegensatz zu einer sogenannten engen Zweckerklärung bei einer weiten Zweckerklärung die Rückgewähr erst verlangt werden kann, wenn der Sicherungsvertrag/die Sicherungsvereinbarung gekündigt worden ist.

In einer früheren Entscheidung des 9. Senates aus dem Jahre 2011 wurde diese Frage im Rahmen der Feststellung des Erwerbes eines insolvenzfesten Anspruchs auf Rückgewähr verneint. Der Rückgewähranspruch entstehe immer, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiere. Die Frage der Kündigung des Sicherungsvertrages/der Sicherungsvereinbarung wurde in dieser Entscheidung nicht thematisiert.

Was bedeutet nun die aktuelle Entscheidung?

Eine Zweckerklärung ist eine Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden, welche regelt, für welche Verbindlichkeiten die Grundschuld haftet.

Mit einer sogenannten engen Zweckerklärung wird zwischen Bank und Kunde vereinbart, dass ein in der Vereinbarung genannter Kredit/ein Darlehen gesichert wird. Eine Neuvalutierung ist auf der Basis dieser Vereinbarung  nicht möglich. Die Rückgewähr muss bereits dann erfolgen, wenn die Bank übersichert ist und der Eigentümer die Rückübertragung fordert.

Mit einer sogenannten weiten Zweckerklärung wird zwischen Bank und Kunde vereinbart, dass mit der eingetragenen Grundschuld alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Kunden, auch wenn diese noch nicht bestehen, gesichert werden. Dieser Sicherungsvereinbarung ist bereits immanent, dass auch zukünftige, noch nicht abgeschlossene Kredite unter den Haftungsverbund der Grundschuld fallen

Im zweiten Fall bedarf es folglich unabhängig von der aktuellen Valutierung der Grundschuld der Kündigung der Sicherungsvereinbarung/der Zweckerklärung. Dieses Recht zur Kündigung allerdings steht dem Pfändungsgläubiger nicht zu!

Will man die Rechte aus der ausgebrachten Pfändung geltend machen, sind die Rechtsgrundlagen der Vereinbarung zwischen dem Kunden (also dem Schuldner) und der Bank genau zu prüfen. Hierzu bedarf es vertiefter Kenntnisse über die vertraglichen Gestaltungen der einzelnen Bankinstitute im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden.

Wir stehen Ihnen bei der effektiven Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heyo Meyer

Beiträge zum Thema