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Pfändungsschutz Corona-Soforthilfe

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Durch einen Beschluss vom 10.03.2021 zum Az. VII ZB 24/20 hat der Bundesgerichtshof Folgendes festgestellt:

„a) Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.

b) Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des §850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.“

Nach allgemeinem Verständnis erscheint  diese Entscheidung überflüssig. Dennoch wurde vom Bundesgerichtshof eine Gesetzeslücke geschlossen. Was war passiert:

Die Schuldnerin hat Corona-Hilfen erhalten. Diese Beträge wurden auf ihr Bankkonto überwiesen. Dabei erfolgte die Bewilligung unter der ausdrücklichen Zweckbestimmung der Soforthilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 entstanden waren. Zusätzlich wurde vom Bund ein Aufrechnungsverbot mit Verbindlichkeiten bei einem Kreditinstitut angeordnet.

Gemäß § 851 ZPO kann der Verwendungszweck einer Leistung die Unpfändbarkeit einer Forderung begründen, sobald – z.B. durch eine Pfändung – die Leistung an den Pfändungsgläubiger nicht ohne Veränderung des Verwendungszwecks, hier die Förderung des Hilfeempfängers, möglich ist. Anerkannt ist dieses z.B. bei Beihilfeansprüchen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes bei Todesfällen oder bei Unterhaltsforderungen für Kinder. Diese Zweckbindung bei der Corona-Soforthilfe wurde vorliegend zweifelsfrei festgestellt.

Nun aber war dann das Geld auf dem (Pfändungsschutz-) Konto der Schuldnerin eingegangen. Diese begehrte daraufhin vom Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages. Hiergegen wehrte sich der vollstreckende Gläubiger. Der Gläubiger führte aus, dass die grundsätzlich geltende gesetzliche Vorschrift des § 850 k Abs. 4 ZPO auf diese Art der Leistung nicht anwendbar sei. Hierzu führt der Bundesgerichtshof nunmehr  Folgendes aus:

„(1)Die Pfändungsschutzvorschrift in § 850 k Abs. 4 ZPO enthält keine Regelung zu der Frage, ob öffentlich-rechtliche Subventionen, die zu bestimmten Zwecken aufgrund landes-oder bundesrechtlicher Vorschriften gewährt werden, zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners führen können, der ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Der Gesetzgeber hat diesen Fall erkennbar nicht bedacht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die geplante gesetzliche Neuregelung der die Führung eines Pfändungsschutzkontos betreffenden Vorschriften zukünftig eine Regelung für staatliche Beihilfeleistungen enthalten soll (vgl. BT-Drucks. 19/19850 S.12 f., 38 zu § 902 Satz1 Nr.7 ZPO-E).

Zur Umsetzung des mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe verfolgten gesetzlichen Zwecks ist im Interesse des Schuldners auch nach Auszahlung der Beihilfe auf ein bestehendes Pfändungsschutzkonto der Zugriff durch entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 850 k Abs. 4 ZPO zu gewährleisten.“

Im Ergebnis konnte der Gläubiger wegen seiner aus älteren Vorgängen stammenden Forderung damit keinen Zugriff auf die Corona-Soforthilfe nehmen.

Dennoch ist eine Vollstreckung dann möglich, wenn durch die Zwangsvollstreckung die gepfändete Forderung ihrem tatsächlichen Zweck zugeführt wird. Diese sogenannte „Anlassforderung“ soll von dem Vollstreckungshindernis nicht betroffen sein. Hierzu bedarf es allerdings für jeden Einzelfall einer gesonderten Prüfung.

Gerne können wir die Vollstreckungsmaßnahmen mit Blick auf die vorstehende Problematik für Sie prüfen und auch Ihre Ansprüche durchsetzen.



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