Pferdehalterhaftung für Behandlungskosten nach Abwurf

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LG Koblenz, Urteil vom 25.05.2022 (Az. 3 O 134/19)

Der Sachverhalt:

Die Beklagte ist Halterin einer Stute, die in dem gleichen Stall wie das Pferd der Geschädigten untergebracht ist. Klägerin ist die Krankenversicherung der Geschädigten.

Die Beklagte, die ihr Pferd aufgrund ihrer Schwangerschaft zu dem Zeitpunkt nicht reiten konnte, bat die Tochter der Geschädigten, dieses gelegentlich zu reiten. Allerdings war ihr bewusst, dass sich auch die Geschädigte und nicht nur deren Tochter um das Pferd kümmern wird.

Als die Geschädigte daraufhin am 04.12.2017 mit dem Pferd der Beklagten ausritt, buckelte dieses plötzlich und warf die Geschädigte ab. Infolgedessen brach sie sich einen Arm. Die Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 € hat die Klägerin übernommen.

Die Entscheidung:

Das LG Koblenz verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Behandlungskosten zu erstatten.

Die Beklagte als Tierhalterin hafte nach § 833 BGB für die Schäden, die ihr Pferd durch den Abwurf verursacht habe, denn darin habe sich die tierspezifische Gefahr verwirklicht. Diese Gefahr sei nur dann zu verneinen, wenn es zu einem Sturz kommt, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt ist – was wiederum zur Folge hätte, dass der Pferdehalter nicht haften würde.

Dieser Haftung stehe auch keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der Geschädigten entgegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte gewusst habe, dass auch die Geschädigte sich um ihr Pferd kümmern werde.

Ein Verzicht der Geschädigten auf Schadensersatzansprüche sei nicht anzunehmen, weil dieser im Ergebnis nur der Versicherung (=der Klägerin) der Beklagten zugutekäme.

Eine Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen eines Mitverschuldens der Geschädigten lehnte das Gericht ab, weil diese sich als Reiterin mit 40 Jahren Reiterfahrung keinen Risiken ausgesetzt hätte, die über die gewöhnlich zu erwartenden Gefahren hinausgehen. Vielmehr habe sie sich nur der „normalen Tiergefahr“ ausgesetzt – was aber einen Vorwurf des Mitverschuldens nicht begründen könne.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp


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