Pflegeversicherung: Wie beweist ein Heimbewohner wo sein Vermögen verblieben ist?

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Wird Pflegewohngeld beantragt und ist der Heimbewohner infolge seiner gesundheitsbedingten Unfähigkeit nicht mehr in der Lage, den Verbleib von einzelnen Vermögensgegenständen z. B. Bargeld nach einer Kontoabhebung aufzuklären, soll das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen auch allein auf das bloße Vorbringen des Hilfesuchenden für diesen werten. Ein Beweis muss dann nicht mehr erbracht werden. (VG Münster, Urteil vom 18.01.10)


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