Pflichtteilsanspruch geltend machen • Wissenswertes rund um das Pflichtteilsrecht

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Pflichtteilsanspruch geltend machen • Wissenswertes rund um das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht im deutschen Erbrecht gewährleistet, dass nahe Angehörige von der Beteiligung am Nachlass nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

Eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag), in der ein Pflichtteilsberechtigter vom Erbe ausgeschlossen wurde, führt nicht dazu, dass dieser leer ausgeht.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann also keine Gegenstände oder ähnliches aus dem Nachlass verlangen; genauso wenig kann der Erbe den Anspruch mit Sachwerten erfüllen. Selbstverständlich steht es den Beteiligten jedoch offen, freiwillig andere Regelungen zu treffen.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, wer als Pflichtteilsberechtigter durch letztwillige Verfügung, sei es ein Testament oder ein Erbvertrag, vom Erbe ausgeschlossen wurde. Dies kann geschehen, indem der Erblasser den Ausschluss bzw. die Enterbung ausdrücklich anordnet oder indem der Erblasser einfach einen (anderen) Erben bestimmt.  

Voraussetzung ist natürlich auch, dass der Pflichtteilsberechtigte zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, er also ohne den Ausschluss durch die letztwillige Verfügung Erbe geworden wäre. Wer ohne diesen Ausschluss nicht Erbe geworden wäre, hat von vorne herein keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Wer gehört zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis?

Pflichtteilsberechtigte sind grundsätzlich alle Abkömmlinge, die Eltern, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner.

Die direkten Abkömmlinge (Kinder, ebenso Adoptivkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind immer pflichtteilsberechtigt. Entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern, Tanten oder Onkel) haben nur dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn kein näherer Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind beispielsweise nichteheliche Lebensgefährten oder Stiefkinder.

Wie kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Es empfiehlt sich, den Anspruch schriftlich geltend zu machen und hierbei die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses zu verlangen.

Wie lange kann ich den Pflichtteilsanspruch geltend machen?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres zu Laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Sollte der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis hiervon erlangen, verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

Wie erfahre ich, wie hoch der Pflichtteil ist?Welche Auskunftsrechte gegen den Erben habe ich?

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben ein umfassendes Auskunftsrecht über den Nachlass. So kann er verlangen, dass der Erbe ein vollständiges Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände aufstellt sowie deren Wert ermittelt. Der Pflichtteilsberechtigte kann ferner verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen und er selbst bei der Erstellung hinzugezogen wird.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Ja, der Erblasser kann einem grundsätzlich Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil unter engen Voraussetzungen entziehen. Ebenso wie die Enterbung muss die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden.

 

Der Erblasser kann die Entziehung anordnen, sofern der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Wir prüfen Ihren Pflichtteilsanspruch und begleiten Sie bei dessen Geltendmachung.


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