Pflichtteilsanspruch geltend machen – Hardcore

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Der Pflichtteilsberechtigte ist im Zusammenhang mit der Berechnung seines Pflichtteils auf die Auskünfte des Erben über den Nachlassbestand und die Zuwendungen, soweit diese pflichtteilsrelevant sind, angewiesen.

In der Vorschrift des § 2314 BGB sind ihm verschiedene Ansprüche zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben an die Hand gegeben.

Keinesfalls muss er sich mit der Übermittlung des von den Erben bei dem Nachlassgericht eingereichten Nachlassverzeichnisses abspeisen lassen.

Die Ansprüche aus § 2314 BGB sind folgende:

  • Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses
  • Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnisses
  • Zuziehung zur Verzeichniserstellung
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB (dabei handelt es sich nicht um den Offenbarungseid, der heute als Vermögensauskunft bezeichnet wird!)
  • Wertermittlung.

Der Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses und der Anspruch auf Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnisses stehen nicht im alternativen Wahlverhältnis.

Der Pflichtteilsberechtigte kann erst ein privatschriftliches Verzeichnis und anschließend ein amtliches Verzeichnis verlangen.

Was ist ein amtliches Verzeichnis im Sinne von § 2314 BGB?

Ein amtliches Nachlassverzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BGB ist ein von einem Notar aufgenommenes Vermögensverzeichnis.

Der Notar hat dabei die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen. Er muss dazu eigene Ermittlungen tätigen und die Angaben des Erben auf sachliche Richtigkeit überprüfen. Dies bedeutet, dass er den oder die Erben auch persönlich befragen muss. Auch der Pflichtteilsberechtigte ist von dem Notar zu befragen. Von dem Notar sind ggfls. auch Registerauskünfte zu erholen, auch Bankauskünfte. Die Nachlassgegenstände hat der Notar selbst zu besichtigen. (§ 37 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BeurkG)

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert in der Metropolregion Nürnberg – Fürth – Erlangen


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