Pflichtteilsanspruch

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Den Pflichtteil in einem Erbfall, erhält derjenige Abkömmling des Erblassers (Kinder), der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Entstehung eines Pflichtteilsanspruches setzt also denknotwendig eine letztwillige Verfügung des Erblassers voraus, in der er sein Vermögen an andere Personen als seine Abkömmlinge überträgt und dadurch den Abkömmling von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Liegt eine solche Konstellation vor, so sollte der Pflichtteilsberechtigte schleunigst einen Anwalt aufsuchen und sodann seinen Auskunftsanspruch gegen den Erben geltend machen. 

Der Pflichtteilsberechtigte ist darauf angewiesen, Informationen über den Bestand des Nachlasses zu erhalten, um nach Auskunftserteilung seinen Pflichtteilsanspruch beziffern und geltend machen zu können.

Der Erbe ist gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. Weigert sich der Erbe die gewünschte Auskunft zu erteilen, so kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunftsklage erheben.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Es handelt sich allerdings um einen reinen Geldanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtige hat keinen Anspruch auf Herausgabe bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass. 

Hat beispielsweise der X seine Freundin Y in einem Testament zur Alleinerbin eingesetzt und dadurch seinen Sohn S von der Erbfolge ausgeschlossen, so berechnet sich der Pflichtteilsanspruch bei einem Wert des Nachlasses in Höhe von 100.000 € wie folgt:

In dem Fall, dass die Ehefrau des X bereits vorverstorben ist, wäre der S bei gesetzlicher Erbfolge der Alleinerbe des X. 

Aufgrund des Testamentes ist der S von der Erbfolge ausgeschlossen. 

Die Y ist Alleinerbin geworden. Dem S steht gegen die Y 50% des Wertes seines Erbteils zu.

Demzufolge kann der S von der Y 50.000 € herausverlangen.

Hat der X kurz vor seinem Ableben sein Grundstück an die S verschenkt, so steht dem S darüber hinaus der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Der Wert des Grundstückes ist also dem Nachlass hinzuzurechnen.

Ist das Grundstück beispielsweise 100.000 € wert, so hat der S einen weiteren Zahlungsanspruch gegen die Y in Höhe von 50.000 €.

Er kann dann also insgesamt 100.000 € von der Y heraus verlangen.

Peter Kindermann, Rechtsanwalt, Gera


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