Pflichtteilsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Pflichtteil, was ist das?

Kurz gesagt: Ein Anspruch des Enterbten auf Geldzahlung gegen den oder die Erben.

Das Pflichtteilsrecht greift in die Testierfreiheit des Erblassers ein. Er darf zwar zum Erben einsetzen, wen er möchte, und dadurch auch enterben, wen er möchte. Doch durch den Pflichtteilsanspruch, z. B. des Ehepartners oder der Kinder, ist es so gut wie unmöglich, dass diese „völlig leer“ ausgehen. Der durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nahe Angehörige wird zwar nicht Erbe, erhält aber gegen den oder die Erben einen Geldanspruch.  

Wer ist pflichtteilsberechtigt? 

Gemäß § 22303 sind alle ehelichen, unehelichen oder auch adoptierten Nachfahren des Erblassers (also Kinder, Enkel oder auch Urenkel) anspruchsberechtigt. Des Weiteren gilt dies auch für Ehegatten und -gattinen, eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Verstorbenen.

Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben hingegen die Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten oder Geschwister des Erblassers. 

Wie lange kann ich mein Recht geltend machen?

Sie haben drei Jahre Zeit, Ihren Pflichtteil einzufordern. Die Uhr beginnt ab dem 31. Dezember des Jahres zu ticken, da Sie von der Enterbung erfahren haben – sprich nicht sofort mit Eintritt des Erbfalls.  

Wie hoch ist mein Pflichtteil?

Wie so oft, kommt das drauf an. In diesem Fall hängt die Höhe von dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem ab. Der Anteil von nahen Angehörigen ist höher als der von ferneren Verwandten. Wenn die Höhe des Nachlasswertes dann bekannt ist, kann der Anspruch berechnet werden. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Woher weiß ich, wie hoch der Nachlass ist?

Über den § 2314 BGB haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Sie können eine Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten 10 Jahre verlangen – ein sogenanntes Nachlassverzeichnis. Es besteht die Möglichkeit, die Erstellung durch einen Notar beaufsichtigen zu lassen.

Wie komme ich zu meinem Pflichtteil?

Zunächst sollten Sie sich freundlich mit der Bitte um Auskunft an die Erben wenden. Sollte dies wiedererwartend nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, welcher im Zweifel Klage vor dem zuständigen Nachlassgericht einreicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Johanna Siegert

Beiträge zum Thema