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„Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“: Abmahnung erhalten – so reagieren Sie richtig!

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, einen urheberrechtlich geschützten Film in der Internettauschbörse zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

„Phantastische Tierwesen und wo sie zu finden sind“ ist ein Film aus dem Jahr 2016 und spielt sich ab, bevor Harry Potters Geschichte beginnt. Der Film handelt von dem Zauberer Newt Scamander, welcher nach Amerika reist, samt einem Koffer voll mit magischen Tierwesen und deren einzigartigen Umwelten. In Amerika herrschen allerdings strikte Regeln, dass Magie nicht offen praktiziert werden darf. Als sich dann der Koffer von Newt Scamander versehentlich öffnet und einige Tierwesen entkommen und New York unsicher machen, herrscht nur noch Chaos.

In den Hauptrollen zu sehen sind Eddie Redmayne, Katherine Waterston, Johnny Depp, Ezra Miller und Dan Fogler.

Abmahnung erhalten – was verlangt die Abmahnkanzlei?

Die Kanzlei Waldorf Frommer verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte,
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses.

Muss ich zahlen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung abgeben.

Eine Unterlassungserklärung und Zahlung müssen nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Welche Anforderungen muss ich erfüllen, um die Forderungen zurückweisen zu können?

Sind Sie weder Täter noch Störer oben genannter Rechtsverletzung, trifft Sie noch die sekundäre Darlegungslast.

Sie erfüllen diese, indem Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter.

„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 18, BearShare)

Es ist sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, da in den meisten Fällen die Rechtslage nicht so eindeutig ist, wie sie von der Abmahnkanzlei dargestellt wird.

Dies zeigt auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Aus seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ergibt sich, dass den Anschlussinhaber im Hinblick auf die sekundäre Beweislast nicht sehr hohe Anforderungen treffen.

Ausreichend ist die Darlegung des Zugriffs Dritter auf den Internetanschluss. Eine Nennung und Auslieferung des wirklichen Täters ist nicht erforderlich.

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Daher ist anwaltlicher Rat hier sehr wichtig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik!
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen!
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Unser Rat

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen.

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher wir Ihnen eine Risikoeinschätzung geben und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufklären.

Sie werden über die Kosten, die für unsere Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

Entscheiden Sie erst im Anschluss, ob Sie uns beauftragen wollen.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen.

Ihre Kanzlei Brehm


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