Phoenix Kapitaldienst GmbH: Aktueller Stand zur Besteuerung der Scheinrenditen

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Geschädigte Anleger des Managed Accounts der Phoenix Kapitaldienst GmbH werden seit einiger Zeit mit Steuerforderungen des Fiskus konfrontiert, obwohl die von Phoenix ausgewiesenen Gewinne nur Scheingewinne darstellten, die größtenteils nie zur Auszahlung kamen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Scheingewinne aus Schneeballsystemen der Besteuerung unterliegen. Zudem wird oftmals schon in der bloßen Gutschrift auf dem Anlegerkonto ein Zufluss dieser Scheingewinne gesehen. Ob die an eine Steuerpflicht von Scheingewinnen zu stellenden Voraussetzungen auch im Falle der Scheinrenditen der Phoenix Kapiatldienst GmbH erfüllt sind, ist bislang nicht entschieden. Veröffentlichte Entscheidungen zum Fall Phoenix stehen nach wie vor aus.

Den meisten Anlegern kommen die Finanzverwaltungen im Rahmen einer zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Anweisung zur Behandlung der Einkünfte aus dem Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH entgegen. Diese Anweisung sieht vor, dass die in den Abrechnungen ausgewiesenen Scheingewinne nicht mehr als sog. sonstige Einkünfte, sondern nunmehr als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Vorteil dieser Lösung ist die Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrages sowie des Sparerfreibetrages. Verbleibende Steuernachteile können im Rahmen einer sachlichen Billigkeitsentscheidung durch Ansatz eines Verlustes in Höhe der in den Vorjahren (ab 2002) versteuerten Einkünfte im Jahr der Insolvenzeröffnung (2005) kompensiert werden. Oftmals verbleibt unter dem Strich dann nur noch eine geringe Belastung mit Zinsen.

In Ausnahmefällen, etwa dann, wenn der Sparerfreibetrag bereits verbraucht ist, der Verlustansatz in 2005 mangels anderweitiger Einkünfte oder Besonderheiten in der Progression des Steuerpflichtigen nichts oder nur wenig bringt und/oder das Finanzamt Nachforderungen (auch) für Jahre vor 2002 fordert, können auch nach Maßgabe dieser Anweisung erhebliche Steuernachzahlungen verbleiben. Hier empfiehlt sich nach wie vor der Gang zum Steueranwalt. In steuerrechtlicher Hinsicht stehen einer Besteuerung immer noch zahlreiche offene Fragen entgegen. Dies geht los bei der zutreffenden Subsumtion des Geschäfts von Phoenix unter die Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes und reicht bis zur Frage des Eintritts der Festsetzungsverjährung.

Betroffene Geschädigte sollten bei Zweifeln ihre Einkommensteuerveranlagungen bis einschließlich 2005 offen halten, also den Eintritt der Bestandkraft durch fristgerechte Einspruchseinlegung oder Klageerhebung verhindern. Einzelheiten zu den in Betracht kommenden steuerrechtlichen Einwendungen sollten am besten mit einem Steueranwalt besprochen werden, der sowohl bezüglich der Besteuerung von Scheinrenditen als auch der Besonderheiten und Vertragsinhalte des Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH bereits über Erfahrung verfügt.


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