P&R – Sind Anleger doch keine Eigentümer der Container geworden?

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Nach den Pressemitteilungen über die Risiken, die mit dem Containererwerb bei P&R verbunden sind, haben viele Anleger große Angst, später für Kosten der Container aufkommen zu müssen. Nach einer aktuellen Mitteilung der vorläufigen Insolvenzverwalter sollen die meisten Anleger aber gar nicht Eigentümer der Container geworden sein.

Kein Zertifikat – kein Eigentum

In einer aktuellen Pressemitteilung haben die beiden vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jaffé (für die Gesellschaften P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH) sowie Rechtsanwalt Dr. Heinke (für die P&R Container Leasing GmbH) darüber informiert, dass sie derzeit die Verträge der insolventen Gesellschaften prüfen. Danach hatten die Anleger die Möglichkeit, sich ein Zertifikat über den Erwerb der Container ausstellen zu lassen. Die wenigsten Anleger haben aber ein Zertifikat abgefordert.

Bislang gingen die Anleger davon aus, dass die Ausstellung eines Zertifikats für den Eigentumserwerb auch nicht erforderlich ist, da die Container bei den Gesellschaften den jeweiligen Anlegern zugeordnet würden. Das soll aber nicht der Fall sein. Wenn kein Zertifikat abgefordert wurde, dann sollen dem Anleger bzw. dem Kaufvertrag auch keine individuellen Containernummern zugeordnet worden sein. Das bedeutet aber im Ergebnis, dass mangels Individualisierung auch eine wirksame Eigentumsübertragung ausscheidet.

Folgen für die Anleger

Die vorläufigen Insolvenzverwalter versuchen in ihrer Mitteilung die Anleger zu beruhigen. Sie könnten gleichwohl Forderungen anmelden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das ist richtig, allerdings stehen ihre Forderungen dann im gleichen Rang wie die Forderungen anderer Gläubiger. Eine Besserstellung aufgrund der Eigentümerposition würde dann nämlich ausscheiden. Es macht auch für das weitere Vorgehen des Insolvenzverwalters sowie die entstehenden Kosten einen Unterschied, ob der Insolvenzverwalter fremdes Eigentum verwaltet und verwertet oder Schuldnereigentum.

Wenn sich die Gläubiger überwiegend aus den Anlegern zusammensetzen, mag es später keinen großen Unterschied machen, ob der Anleger eine bevorrechtigte Zahlung auf den Wert seiner Container erhält oder quotal am Masseerlös beteiligt ist. Aber bisher ist wenig bekannt zu weiteren Gläubigern. Sollte es bei dieser rechtlichen Bewertung bleiben, würde das – jedenfalls theoretische – Risiko, für Kosten der Container persönlich aufkommen zu müssen, jedenfalls entfallen. Wenn die Anleger keine Eigentümer geworden sind, dann fehlt auch eine Haftungsgrundlage.

Für die Frage der Haftung von Verantwortlichen und Hintermännern der insolventen P&R-Gesellschaften dürfte der Umstand, dass die Container den Anlegern nicht konkret zugeordnet wurden, aber durchaus von Bedeutung sein.

Wir beraten und vertreten betroffene Anleger der P&R-Gesellschaften. Die Erstanfrage ist kostenlos.



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