Prämiensparen - OLG Dresden zum Referenzzinssatz

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Das OLG Dresden änderte eine Entscheidung des Landgerichts zugunsten der beklagten Sparkasse ab (OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, Az. 5 U 1973/20).

Das Gericht entschied, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung  die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsreihe der Ist-Zinssätze des Kapitalmarktes für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit, Monatswerte, zugrunde zu legen ist.

Damit stellt der auf das Bankrecht spezialisierte Senat auf den langfristigen Charakter der Verträge ab, denn die Zinsreihe beruhe auf der Grundlage mehrerer Jahre, nivelliere Ausreißereffekte, komme der typisierten Sparzeit von 15 Jahren am nächsten und lasse dennoch Spielraum für Liquiditätsaspekte. Maßgeblich war, dass Bundeswertpapiere eine hohe Liquidität ohne nennenswerte implizite und explizite Kosten aufweisen und den sog. »risikolosen Zins« widerspiegeln, was die bei Vertragsschluss geltende Gewährträgerhaftung berücksichtige. Demgegenüber enthielten Anleihezinsen für Hypothekenpfandbriefe trotz der Besicherung einen Risikoaufschlag, was als Referenz unangemessen erscheine, da die Beklagte zusätzlich zum variablen Zins eine feste Prämie schulde. Gegen die Heranziehung von Spareinlagezinsen spreche, dass die Bundesbank nur zwischen Sparverträgen mit vereinbarter Laufzeit und solchen mit vereinbarter Kündigungsfrist unterscheide, nicht aber nach den hinter den Zinsreihen stehenden Sparprodukten. 

Bei der konkreten Zinsberechnung sei nach Auffassung des OLG Dresden außerdem ein relativer Abstand zwischen dem anfänglich vereinbarten und dem Referenzzins zugrunde zu legen (sog. Verhältnismethode), weil sich der Vertragszins bei sinkendem Zinsniveau langsamer der Null-Linie annähere als bei der Differenzmethode. 

Das OLG Dresden hat sich ausdrücklich gegen die Zugrundelegung gleitender Durchschnitte von Referenzzinsen bzw. die Heranziehung von bereits als gleitende Durchschnitte ausgewiesenen Zinsreihen ausgesprochen. Das Gericht würdigte,  dass es sich um träge Werte handele. Die Heranziehung derart vergangener Zinssätze käme einer Abbildung der variablen Basisverzinsung in einer Festzinsposition gleich, was der vertraglichen Vereinbarung  widerspräche, die gerade einen Festzins in Form einer Prämie und daneben einen variablen, flexibel an die geänderte Marktlage angepassten Basiszins verspreche.




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