Prämiensparverträge Erzgebirgssparkasse - unwirksame Zinsanapssungsklausel

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Worum geht es ?

Eine Vielzahl von Verbrauchern hat Anfang der Neunzigerjahre Prämiensparverträge abgeschlossen. Diese enthielten eine variable Verzinsung zu Gunsten der Verbraucher und dazu zusätzlich eine Prämie, gestaffelt der Höhe nach, abhängig von der Laufzeit des Vertrages. Verbraucherzentralen, vorliegend die Verbraucherzentrale Sachsen e. V., haben dankenswerterweise Musterfeststellungsklagen erhoben, die teilweise bereits durch das OLG Dresden entschieden wurden. Vorliegend geht es um die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel, die die Erzgebirgssparkasse verwendet hat.

 Das OLG Dresden hat auch in dieser Sache entschieden, dass die in den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam sind. Daraus folgt, dass die Sparkasse die Zinsen aus den Sparverträgen falsch berechnet hat.

 Folge ist, dass nunmehr die unwirksame Zinsanpassungsklausel durch eine wirksame Zinsanpassung zu ersetzen ist und die entstandene Regelungslücke in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes auszufüllen sein wird. Hierzu führen wir bereits eine Vielzahl von Prozessen. Die Frage ist komplex, aber refinanzierungstechnisch interessant.

Uns ist es wichtig die Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die Musterfeststellungsklage die Rechtsfragen dem Grunde nach klärt, nicht jedoch die Höhe ihres Individualanspruches. Hier sind alle Verbraucher weiterhin auf den Klageweg verwiesen.

 Zu diesen Fragen wird sich die Rechtsprechung entwickeln, auch wenn der BGH bereits zugunsten der Verbraucher durchaus die Anwendung der Zinsreihe WX 4260 als eine wirksame Möglichkeit der Zinsanpassung angesehen hat.

Weiterhin ist begrüßenswert, dass das OLG Dresden auch in diesem Fall bestätigt hat, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Dieses hat zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Unabhängig davon müssen Verbraucher, deren Verträge in den letzten Jahren aufgelöst oder beendet wurden auf die dreijährige Verjährungsfrist ab Beendigung achten.


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