Praxishinweis für Onlineshop-Betreiber: neue Hinweispflicht seit Januar 2016

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Die rechtlichen Anforderungen an Betreiber von Online-Shops steigen stetig. So können Fehler im Impressum, unrichtige Widerrufsbelehrungen oder unzureichend implementierte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) weitreichende Konsequenzen für den Betreiber, bzw. den Verkäufer haben. Dabei fällt es schwer, die ständigen Neuerungen im Blick zu behalten und die entsprechenden Anpassungen auf der Internetseite vorzunehmen. Schon die Erstellung rechtssicherer AGB ist eine große Anforderung und sollte keinesfalls von einem Laien vorgenommen werden. Wir beobachten immer wieder, dass Online-Shop-Betreiber die AGB von Mitbewerbern kopieren und entsprechend modifizieren. Davon kann nur dringend abgeraten werden. Im Ergebnis dürfte das Ergebnis den rechtlichen Voraussetzungen nicht genügen.

Der ständige Anpassungsbedarf ist insbesondere dem sich weiterentwickelnden Verbraucherschutz und den EU-rechtlichen Vorgaben geschuldet. So müssen Onlineshop-Betreiber die neue Online-Plattform der EU zur alternativen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gem. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) kennen. Auf diese Plattform muss der Online-Shop-Betreiber seit dem 9. Januar 2016 auf seiner Webseite hinweisen. Versäumt er dies, setzt er sich dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus. Die EU-Verordnung schreibt vor, dass eine Verlinkung auf die neue Streitschlichtungsstelle „an leicht zugänglicher Stelle“ auf der Webseite des Onlineshop-Betreibers anzubringen ist (Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0524).

Wir helfen Ihnen gerne bei der Überprüfung Ihrer Webseite und erstellen rechtssichere AGB für Sie.


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