„Private Blitzer“: Freiheitsstrafe ausgeurteilt!

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Es war in der bundesweiten Presse nachzulesen und ein starkes Stück. Eine Gemeinde in Hessen hatte Geschwindigkeitsmessungen von einem „privaten Dienstleister“ vornehmen lassen und auf Grundlage dieser Messungen munter Bußgeldbescheide verschickt. Dies war selbstverständlich rechtswidrig, denn die Ahndung von Straftaten und auch Ordnungswidrigkeiten ist nun einmal hoheitliches Handeln. Das kann nicht kurzerhand auf einen privaten Dienstleister übertragen werden. Hierzu hatte ich bereits vor einigen Wochen geschrieben.

Nun folgte aber die weitere juristische, nämlich strafrechtliche Ahndung der Geschehnisse. Es wurde gegen den Betreiber des privaten Dienstleistungsunternehmens, das die Messungen durchgeführt hatte, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Weiterhin wurde der zweite Angeklagte, der Mitarbeiter der Gemeinde, der die Übertragung der Aufgaben unzulässigerweise veranlasst hatte, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.

Mit deutlichen Worten hat der Strafsenat des OLG Frankfurt in (Beschluss vom 2.1.2020, Aktenzeichen: 2 Ss 40/19) zunächst herausgearbeitet, dass die Geschwindigkeitskontrollen bzw. die in deren Rahmen zu erstellenden Messprotokolle eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts. Mit Blick auf seine zentrale Bedeutung als Beweismittel für die Voraussetzungen und für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens kommt dem Messprotokoll damit eine besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu.

Es hatte der eine Angeklagte als privater Dienstleister gesetzwidrig Verkehrsmessungen vorgenommen, ausgewertet und Messprotokolle erstellt, die in einer Vielzahl von Bußgeld und sonstigen Verfahren als Beweismittel Verwendung gefunden haben. Dies erfolgte in bewusstem gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit dem zweiten Angeklagten als zuständigem Ordnungspolizeibeamten, der zur Verschleierung dem Angeklagten eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blanko-Messprotokoll zur Verfügung gestellt hat. Da in dem vom ersten Angeklagten erstellten und digitalisierten Messprotokollen der Angeklagte „Messbeamter“ aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen von dem Hoheitsträger durchgeführt wurden. Auf diese Weise wurden im Rahmen der gesamten elektronischen Aktenführung unter Täuschung der Zentralen Bußgeldstelle in einer Vielzahl von Fällen damit Bußgeldbescheide erlassen, die so nicht hätten eher gehen dürfen .

Damit sind die Angeklagten rechtskräftig verurteilt worden. Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das OLG Frankfurt damit klargestellt, dass eine Übertragung von Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, und damit auch das „Blitzen“ keineswegs auf Private erfolgen darf, sondern dass hier der Start schon innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse und Möglichkeiten selbst tätig werden muss.

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https://www.ra-hartmann.de/private-blitzer-freiheitsstrafe-fuer-beteiligte-dr.-hartmann-partner.html

Foto(s): Henning Hartmann

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